Norm
EStG §2Rechtssatz
Fehlt bei einer Tätigkeit (schon) die objektive Eignung der Erzielung von Gewinnen oder Einnahmenüberschüssen, liegt im steuerrechtlichen Sinn Liebhaberei (Voluptuar) vor und dürfen Verluste daraus steuerlich nicht berücksichtigt werden.Von vornherein aussichtslos zur Gewinnerzielung ist die bloße Vortäuschung der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Gesellschaft, weil hier sinnfällig für diesen keinerlei wirtschaftliches Risiko begründet wird, sondern nur steuerliche Vorteile aus einer Verlustzuweisung lukriert werden sollen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118615Dokumentnummer
JJR_20040212_OGH0002_0120OS00095_0200000_001