Entscheidungen zu § artikel57 Abs. 1 B-VG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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Entscheidungen 1-5 von 5

RS OGH 1988/1/28 6Ob504/88, 9ObA277/88

Norm: B-VG Art57 Abs1bgld L-VG Art24
Rechtssatz: Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt. Sie erfaßt die Äußerungen eines Abgeordneten in einer Pressekonferenz, mögen sie auch das Thema eines im Vertretungskörper behandelten Gegenstandes zum Inhalt haben, n... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 28.01.1988

RS OGH 1987/12/11 2Ob668/87, 6Ob504/88, 9ObA277/88, 6Ob79/00m, 6Ob14/03g, 6Ob101/12i

Norm: B-VG Art57 Abs1
Rechtssatz: Die sachliche Reichweite der beruflichen Immunität, also der Sinn der Worte "in diesem Beruf", ist eng auszulegen und beschränkt sich auf Äußerungen der Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Plenum oder in den Ausschüssen. Entscheidungstexte 2 Ob 668/87 Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 668/87 Veröff: SZ 60/271 = JBl 1989,245 = EvBl 1988/7... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.1987

RS OGH 1987/12/11 2Ob668/87

Norm: B-VG Art57 Abs1
Rechtssatz: Eine ausdehnendere Auslegung des Art 57 Abs 1 B-VG verbietet sich, weil die berufliche Immunität den Abgeordneten gegenüber Behörden schützen, ihm aber nicht ermöglichen soll, unter ihrem Schutz folgenlos in Rechte von Privatpersonen eingreifen zu können. Entscheidungstexte 2 Ob 668/87 Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 668/87 Veröff: SZ ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.1987

RS OGH 1987/12/11 2Ob668/87, 6Ob504/88

Norm: B-VG Art57 Abs1B-VG Art57 Abs3
Rechtssatz: Die Worte "in diesem Beruf" im Abs 1 und die im Abs 3 enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht. ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.1987

RS OGH 1987/12/11 2Ob668/87, 6Ob504/88

Norm: B-VG Art57 Abs1B-VG Art57 Abs2
Rechtssatz: Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. Äußerungen (zB bei Pressekonferenzen sind nur durch die außerberufliche Immunität geschützt). Entscheidungstexte 2 Ob ... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 11.12.1987

Entscheidungen 1-5 von 5

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