RS OGH 1988/1/28 2Ob668/87, 6Ob504/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1987
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Norm

B-VG Art57 Abs1
B-VG Art57 Abs3
  1. B-VG Art. 57 heute
  2. B-VG Art. 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
  5. B-VG Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 57 heute
  2. B-VG Art. 57 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  3. B-VG Art. 57 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 57 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 134/1979
  5. B-VG Art. 57 gültig von 19.12.1945 bis 30.09.1979 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 57 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Worte "in diesem Beruf" im Abs 1 und die im Abs 3 enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht.Die Worte "in diesem Beruf" im Absatz eins und die im Absatz 3, enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053498

Dokumentnummer

JJR_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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