RS OGH 1988/1/28 6Ob504/88, 9ObA277/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1988
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Norm

B-VG Art57 Abs1
bgld L-VG Art24

Rechtssatz

Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt. Sie erfaßt die Äußerungen eines Abgeordneten in einer Pressekonferenz, mögen sie auch das Thema eines im Vertretungskörper behandelten Gegenstandes zum Inhalt haben, nicht. Die außerberufliche Immunität gewährt nach allgemeiner Ansicht keinesfalls Schutz vor der Geltendmachung bürgerlich - rechtlicher Verantwortlichkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053490

Dokumentnummer

JJR_19880128_OGH0002_0060OB00504_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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