RS OGH 1987/12/11 2Ob668/87, 6Ob504/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1987
beobachten
merken

Norm

B-VG Art57 Abs1
B-VG Art57 Abs2

Rechtssatz

Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. Äußerungen (zB bei Pressekonferenzen sind nur durch die außerberufliche Immunität geschützt).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053487

Dokumentnummer

JJR_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten