Norm: ASVG §179 Abs3ASVG §182
Rechtssatz: Die objektive Beweislast dafür, daß ein atypisches Dienstverhältnis vorliegt, das im Hinblick auf seine Art und insbesondere nur die für kurze Zeit vorgesehene Dauer die Anwendung einer niedrigeren als der sich nach § 179 Abs 3 ASVG ergebenden Bemessungsgrundlage rechtfertigt, obliegt dem Sozialversicherungsträger. Entscheidungstexte 10 ObS 156/98h ... mehr lesen...
Norm: ASVG §179 Abs3
Rechtssatz: Grundsätzlich ist immer dann, wenn das Dienstverhältnis noch nicht 6 Wochen gedauert hat, die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 3 ASVG heranzuziehen. Entscheidungstexte 10 ObS 156/98h Entscheidungstext OGH 19.05.1998 10 ObS 156/98h 10 ObS 131/02s Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 ObS 131/02s ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes ist richtig (§ 48 ASGG). Die Revisionswerberin verkennt, daß bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Geldleistungen der Unfallversicherung nach dem ASVG der Bemessungszeitraum immer ein volles Jahr ist (zB Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 150; ders, SV-System 5. ErgLfg 324; SSV-NF 2/134). Dieser Grundsatz ergibt sich insbesonde... mehr lesen...
Norm: ASVG §179 Abs2ASVG §179 Abs3
Rechtssatz: Bei § 179 Abs 2 und 3 ASVG handelt es sich um eine notwendige Rechenregel, die - weil die Unfallversicherung (nach dem ASVG) nur eine Jahresbemessungsgrundlage kennt - zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt. Entscheidungstexte 10 ObS 28/92 Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 28/92 10... mehr lesen...
Norm: ASVG §179 Abs2ASVG §179 Abs3
Rechtssatz: Ist jemand mehrfach gegen Unfall versichert, sind Einkünfte auch aus Arbeitsverhältnissen, die noch kein volles Jahr gedauert haben, im Sinne des § 179 Abs 2 oder 3 ASVG voll zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen im Unfallszeitpunkt beide Versicherungsverhältnisse aufrecht waren, ist eine Aufrechnung der noch nicht ein Jahr währenden Versicherung im Sinne des § 179 Abs 2 und 3 ASVG auch dann ... mehr lesen...