RS OGH 1992/9/15 10ObS28/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ASVG §179 Abs2
ASVG §179 Abs3
  1. ASVG § 179 heute
  2. ASVG § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  3. ASVG § 179 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1964
  1. ASVG § 179 heute
  2. ASVG § 179 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  3. ASVG § 179 gültig von 01.01.1965 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 301/1964

Rechtssatz

Ist jemand mehrfach gegen Unfall versichert, sind Einkünfte auch aus Arbeitsverhältnissen, die noch kein volles Jahr gedauert haben, im Sinne des § 179 Abs 2 oder 3 ASVG voll zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen im Unfallszeitpunkt beide Versicherungsverhältnisse aufrecht waren, ist eine Aufrechnung der noch nicht ein Jahr währenden Versicherung im Sinne des § 179 Abs 2 und 3 ASVG auch dann vorzunehmen, wenn das andere Versicherungsverhältnis ein Jahr gedauert hat oder die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen im Sinne des § 181 ASVG berechnet wird. Diese volle Berücksichtigung ist davon abhängig, ob schon in einem anderen Versicherungsverhältnis eine volle Jahresbemessungsgrundlage vorliegt (unter Ablehnung der der Rechtsansicht Seitlers, SozSi 1974,563 (insbesondere 564) folgenden alten Judikatur des OLG).Ist jemand mehrfach gegen Unfall versichert, sind Einkünfte auch aus Arbeitsverhältnissen, die noch kein volles Jahr gedauert haben, im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2, oder 3 ASVG voll zu berücksichtigen. In den Fällen, in denen im Unfallszeitpunkt beide Versicherungsverhältnisse aufrecht waren, ist eine Aufrechnung der noch nicht ein Jahr währenden Versicherung im Sinne des Paragraph 179, Absatz 2 und 3 ASVG auch dann vorzunehmen, wenn das andere Versicherungsverhältnis ein Jahr gedauert hat oder die Bemessungsgrundlage nach festen Beträgen im Sinne des Paragraph 181, ASVG berechnet wird. Diese volle Berücksichtigung ist davon abhängig, ob schon in einem anderen Versicherungsverhältnis eine volle Jahresbemessungsgrundlage vorliegt (unter Ablehnung der der Rechtsansicht Seitlers, SozSi 1974,563 (insbesondere 564) folgenden alten Judikatur des OLG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084418

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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