Norm
ASVG §179 Abs3Rechtssatz
Grundsätzlich ist immer dann, wenn das Dienstverhältnis noch nicht 6 Wochen gedauert hat, die Bemessungsgrundlage nach § 179 Abs 3 ASVG heranzuziehen.Grundsätzlich ist immer dann, wenn das Dienstverhältnis noch nicht 6 Wochen gedauert hat, die Bemessungsgrundlage nach Paragraph 179, Absatz 3, ASVG heranzuziehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110095Im RIS seit
19.05.1998Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024