RS OGH 1992/9/15 10ObS28/92, 10ObS131/02s

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Norm

ASVG §179 Abs2
ASVG §179 Abs3

Rechtssatz

Bei § 179 Abs 2 und 3 ASVG handelt es sich um eine notwendige Rechenregel, die - weil die Unfallversicherung (nach dem ASVG) nur eine Jahresbemessungsgrundlage kennt - zu einem fiktiven Jahreseinkommen führt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 28/92
    Entscheidungstext OGH 15.09.1992 10 ObS 28/92
  • 10 ObS 131/02s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2003 10 ObS 131/02s
    Beisatz: Ob die Einkünfte aus einem Versicherungsverhältnis stammen, das auf Dauer oder auf weniger als ein Jahr angelegt war, oder aus einem, das kurz nach dem Unfalleintritt hätte enden sollen, ist irrelevant. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084423

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00028_9200000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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