Norm: ASVG §137 Abs1ASVG §154 Abs1B-KUVG §65
Rechtssatz: Die Betriebsmittel eines Hilfsmittels können nicht unter den Begriff des Hilfsmittel selbst subsumiert werden, dies auch nicht über den Umweg der "Funktionsfähigkeit" beziehungsweise der "Instandsetzung" des Hilfsmittels. Batterien für Hörgeräte gelten als Betriebsmittel, für die von den Krankenversicherungsträgern keine Kosten zu übernehmen sind. Weder B-KUVG noch die Satzung 1995 oder d... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1
Rechtssatz: Steht die Inkontinenzversorgung des Versicherten in keinem Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung, ist sie nicht geeignet, das Gebrechen zu beseitigen, zu bessern oder auf sonstige Weise im Sinne einer Verhütung von Verschlimmerungen dieser Krankheit zu beeinflussen und ist die Gesundheit des Versicherten durch die - nicht gravierende - Inkontinenz auch nicht beeinträchtigt, so scheidet eine Sachleistungsgewäh... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1
Rechtssatz: § 137 Abs 1 ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). § 137 Abs 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass ... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1ASVG §154 Abs1B-KUVG §65
Rechtssatz: Die Unterscheidung zwischen Heilbehelfen (§ 137 Abs 1 ASVG) und Hilfsmitteln (§ 154 Abs 1 ASVG) ist danach zu treffen, ob der Behelf (im konkreten Anwendungsfall) dem Heilungszweck dient ("Heilbehelf") oder ob er erst nach Abschluss des Heilungsprozesses (als "Hilfsmittel") zum Einsatz kommt. Entscheidungstexte 10 ObS 320/97z Ents... mehr lesen...
Norm: ASVG §137 Abs1ASVG §154 Abs1ASVG §202 Abs1
Rechtssatz: § 202 Abs 1 ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iS des § 202 Abs 1 ASVG beurteilt werden. Entscheid... mehr lesen...