RS OGH 1996/11/26 10ObS2363/96i, 10ObS320/97z, 10ObS56/16g

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Veröffentlicht am 26.11.1996
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Norm

ASVG §137 Abs1
ASVG §154 Abs1
ASVG §202 Abs1

Rechtssatz

§ 202 Abs 1 ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iS des § 202 Abs 1 ASVG beurteilt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106160

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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