Norm
ASVG §137 Abs1Rechtssatz
§ 202 Abs 1 ASVG geht von einem weiten Begriffsinhalt aus. Die Unterscheidung, ob der Behelf dem Heilungszweck dient (Heilbehelf) oder ob er erst nach Abschluß des Heilungsprozesses zum Einsatz kommt (Hilfsmittel), ist daher in diesem Bereich nicht streng zu ziehen. Auch eine Lesebrille kann daher als Hilfsmittel iS des § 202 Abs 1 ASVG beurteilt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106160Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018