RS OGH 1998/2/9 10ObS320/97z, 10ObS258/02t, 10ObS128/08h, 10ObS70/11h, 10ObS26/12i, 10ObS118/12v

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Veröffentlicht am 09.02.1998
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Norm

ASVG §137 Abs1

Rechtssatz

§ 137 Abs 1 ASVG bietet keine Definition der "Heilbehelfe", sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen "Behelf" darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vergleiche SSV-NF 1/9, 4/77, 4/146, 8/12, 9/2, 10/120). § 137 Abs 1 ASVG ist dahin auszulegen, dass unter "Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 320/97z
    Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 320/97z
  • 10 ObS 258/02t
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
    Beisatz: Während "Hilfsmittel" erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T1); Beisatz: Es kann ein und derselbe Gegenstand einmal Heilbehelf, ein anderes Mal Hilfsmittel sein, was von den konkreten Umständen abhängt. (T2); Veröff: SZ 2003/14
  • 10 ObS 128/08h
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 10 ObS 128/08h
    Vgl auch; Beisatz: Die Rechtsprechung legt § 137 Abs 1 ASVG und § 87 Abs 1 BSVG dahin aus, dass unter „Heilbehelfen" nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen, während „Hilfsmittel" (§ 154 Abs 1 ASVG, § 96 Abs 1 BSVG) erst nach Abschluss des Heilungsprozesses zum Einsatz gelangen. (T3)
  • 10 ObS 70/11h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 70/11h
    Auch; Beis wie T2; Beisatz: Zur Beurteilung der Frage, ob im konkreten Fall ein „Heilbehelf“ iSd § 137 ASVG begehrt wird, kommt es allein darauf an, ob die angestrebte Zurverfügungstellung eines Multifunktionskrankenfahrstuhls im Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung steht; (nur) solange eine (noch) behandlungsbedürftige Krankheit iSd § 120 Abs 1 Z 1 iVm § 133 Abs 2 ASVG durch ärztliche Hilfe, Heilmittel oder Heilbehelfe beeinflussbar und eine Verbesserung bzw Stabilisierung der Gesundheit, Arbeits- oder Selbsthilfefähigkeit (noch) zu erwarten ist, muss die „Krankenbehandlung“ (also auch die Versorgung mit den notwendigen Heilbehelfen) von der Krankenkasse getragen werden, soweit dadurch das Maß des Notwendigen iSd § 133 Abs 2 ASVG nicht überschritten wird. (T4)
  • 10 ObS 26/12i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 26/12i
    Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Ein Pflegelifter ist als Hilfsmittel zu beurteilen, wenn er nicht nur der Pflegeerleichterung, sondern vorrangig dem Behinderungsausgleich bzw der Milderung der mit einem bestehenden Gebrechen verbundenen Beeinträchtigung dient. (T5)
  • 10 ObS 118/12v
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 ObS 118/12v
    Auch; Beisatz: Ein Blutdruckmeßgerät, welches die eigentliche Medikation fördern soll, stellt einen Heilbehelf iSd § 137 ASVG dar. (T6); Veröff: SZ 2012/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109536

Im RIS seit

11.03.1998

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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