Norm: WEG §18 ZPO §454 ZPO § 454 heute ZPO § 454 gültig ab 01.01.1898
Rechtssatz:
Zur Geltendmachung von Besitzstörungsansprüchen hinsichtlich von der allgemeinen Benützung dienenden Parkflächen auf im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaften ist nicht nur jeder Wohnungseigentümer, s... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 5.9.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage verlangte die Klägerin die Feststellung, dass der Beklagte dadurch, dass er am 2.8.2006 um 15.30 Uhr seinen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen ***** auf dem der Klägerin zugehörigen Parkplatz in D***** abgestellt habe, die Klägerin in ihrem ruhigen Besitz gestört habe. Er sei sohin schuldig, sich jeder weiteren derartigen Besitzstörung bei sonstiger Exekution zu enthalten. Dazu brachte sie zusammengefasst vor, der ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Ob der Liegenschaft EZ 3512 ***** (Liegenschaftsadressen *****gasse 19 und 21) ist Wohnungseigentum begründet. Es bestehen insgesamt 24 Miteigentumstanteile, von denen 23 im Wohnungseigentum einer Person und (nur) die Anteile B-LNR 29 und 30 im Eigentum der Eigentümerpartnerschaft von Karl und Ingrid K***** stehen. Beide Parteien sind als gewerberechtlich konzessionierte Hausverwalter tätig. Im Grundbuch ist ob der Liegenschaft EZ 3512 ***** die Beklagte als V... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist die Eigentümergemeinschaft der Liegenschaft EZ 887 Grundbuch *****, auf welcher das Wohnhaus ***** errichtet ist. Die Beklagte ist zu insgesamt 601/3391 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, mit welchen Miteigentumsanteilen das Wohnungseigentum an den Objekten Gassenlokal 17, Wohnung 7, Wohnung 7a, Ordination 8 und Wohnung 9 verbunden ist. Im Sommer 2002 wurde zwischen den Wohnungseigentümern in einer Eigentümerversammlung besprochen, ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller als Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** fassten einstimmig (einerseits im Zuge der Eigentümerversammlung und andererseits additiv durch Zustimmungserklärung der bei der Versammlung nicht anwesenden Personen) den Beschluss auf Kündigung des Hausverwaltervertrages mit der Beklagten per 31. 12. 2003. Das Protokoll über die Eigentümerversammlung wurde allen Miteigentümern zugestellt, es erfolgte aber kein Hausanschlag über die Beschlussf... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 Ia8 BAO §6 Abs2 BAO §93 Abs2UStG §1UStG §2 WEG 1975 §13c WEG 2002 §18 ABGB § 1295 heute ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916 BAO § 6 heute BAO § 6 gültig ab 19.04.1980 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte war (auch) in den Jahren 1997 und 1998 Verwalterin des Hauses ***** in ***** auf der Liegenschaft EZ ***** Grundbuch *****. Die Wohnungseigentümer dieser Liegenschaft bilden zu deren Verwaltung die klagende Partei. Der Beklagten wurde in ihrer Eigenschaft als Hausverwalterin auch die schriftliche, dem Finanzamt für den 14. Bezirk übergebene Vollmacht erteilt, Zustellungen aller Art der Abgabenbehörde entgegenzunehmen. Überdies war mit der Beklagte... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger nach freiwilliger Aufgabe seiner Dienstwohnung ein (vertraglicher) Bestandschutz im Sinn des § 18 Abs 6 HBG zukommt, zutreffend verneint und demzufolge ebenso zutreffend die beendende Wirkung einer selbst unberechtigten Entlassung, soferne diese wirksam ausgesprochen wurde, anerkannt. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden
Begründung: der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus D*****. Es ist dies ihr ehemaliges Elternhaus. Tiefe Zerwürfnisse zwischen den Geschwistern haben bereits zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt. Das gegenständliche Verfahren ist seit 10. 10. 1995 gerichtsanhängig. Seine ungewöhnliche Dauer ist ua auf ein mehrmaliges Ruhen zurückzuführen. In der Sache geht es (nach der Zurückziehung bzw Erledigung anderer Sachan... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §18 WEG 1975 § 18 gültig von 01.09.1975 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
Rechtssatz:
Dem Verwalter steht bei befristeter Verwaltung nach allgemeinen Grundsätzen das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigen Gründen zu.
Entscheidungstexte 5 Ob 306/02i ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist Wohnungseigentümerin des Geschäftslokals top Nr 1 der Wohnungseigentumsanlage *****. Die Hausverwaltung schrieb die monatlichen Akontozahlungen für den Zeitraum 1. 1. 1994 bis 30. 12. 1994 gegliedert in Instandhaltungsrücklagen und Betriebskosten zuzügliche Umsatzsteuer vor. Ab 1995 übersandte die Hausverwaltung den Wohnungseigentümern lediglich ausgefüllte Erlagscheine mit einem bestimmten Betrag, der die monatlich vorgeschriebenen Akontobetr... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die als Erstantragstellerin einschreitende B***** reg. GenmbH, sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern ***** 59a und ***** 59b. Die genannte Genossenschaft (Erstantragstellerin) ist zugleich die Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages zum 31. 12. 1999. Da sich das Verfahren bereits im zweiten Rechtsgang befindet, kann zur Dars... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13c Abs1 WEG 2002 §18 WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 WEG 2002 § 18 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: An der aus zwei Häusern bestehenden Wohnanlage *****, ist Wohnungseigentum begründet; die teils im Freien, teils in einer Garage situierten Kfz-Abstellflächen stehen jedoch im schlichten Miteigentum der Anteilseigner (und nicht im Eigentum der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft, wie die Streitteile zwar übereinstimmend, aber abweichend vom Grundbuchsstand vorgebracht haben). Bei der Erstvergabe der Wohnungen (die bereits Jahre zurückliegt) wurden d... mehr lesen...
Begründung: In ihrem verfahrenseinleitenden Antrag bringt die Antragstellerin vor, sie sei Hausverwalterin der Liegenschaft ***** in *****. Die Wohnungseigentümergemeinschaft dieser Liegenschaft habe zunächst eine vorzeitige Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin zum 30. 9. 1999 ausgesprochen, diese dann aber zurückgezogen und in eine Kündigung zum 31. 1. 2000 umgewandelt. Dieser Kündigungsbeschluss sei rechtswidrig zustande gekommen, weil die Voraussetzungen des § 13... mehr lesen...
Begründung: Alle am gegenständlichen Wohnrechtsverfahren beteiligten Personen, auch die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H., sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ ***** mit den Häusern B*****straße 59a und 59b. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. ist zugleich Verwalterin der Liegenschaft. Es geht um die Kündigung des Verwaltervertrages. Die B***** gemeinnützige Siedlungsgemeinschaft reg. Gen. m. b. H. (i... mehr lesen...
Norm: ABGB §1020 WEG §18 ABGB § 1020 heute ABGB § 1020 gültig ab 01.01.1812
Rechtssatz:
Die einseitige Auflösung eines Verwaltungsvertrages unterliegt mangels begründetem Wohnungseigentum der Bestimmung des § 1020 ABGB. Die einseitige Auflösung eines Verwaltungsvertrages unterliegt ma... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit Kaufvertrag vom 23. 1. 1987 erwarben die Rechtsvorgänger der Beklagten ein von der klagenden Partei errichtetes, in einer "Eigenheimanlage" befindliches Haus. Bereits zuvor hatte die klagende Partei mit jedem der Eigentümer der Häuser in dieser Anlage einen Verwaltungsvertrag geschlossen, mit dem der bzw die jeweiligen Hauseigentümer der klagenden Partei die Hausverwaltung übertrugen. Am 10. 8. 1989 verkauften die Rechtsvorgänger der Beklagten diesen ihr H... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu Pkt 1 der Entscheidung: Gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG und § 526 Abs 2 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, nicht gebunden. Verneint er die Zulässigkeit des Rechtsmittels, kann sich die Entscheidung gemäß § 528a ZPO iVm § 510 Abs 3 Satz 4 ZPO auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken. Gemäß Paragraph 26, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob ein bestimmtes Verhalten des Verwalters als grobe Vernachlässigung seiner Pflichten zu werten ist, bietet wegen des dabei gebrauchten unbestimmten Gesetzesbegriffes "grob" einen gewissen Beurteilungsspielraum. So lange das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes trifft, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (5 Ob 1091/92, 5 Ob 133/92, 5 Ob 1052/91 = WoBl 1992/84; WoBl ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin errichtete um das Jahr 1984 im Ortszentrum von L***** ein Wohn- und Geschäftshaus auf einer in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft, wozu ihr am 22. 12. 1981 die Baubewilligung erteilt worden war. Im Zug des Verkaufs einzelner Wohnungseinheiten erfolgten aufgrund von Wünschen der Kaufinteressenten Umplanungen und eine von der ursprünglichen Baubewilligung abweichende bauliche Ausführung des Gebäudes, der die Klägerin als Bauwerberin durch einen am 7. ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, daß die Antragsteller ihren Anspruch auf Abrechnung der Rücklage und Herausgabe des Überschusses an den neuen Verwalter auf § 16 Abs 3 WEG gründen. Nach neuerer Judikatur wäre damit ihre Aktivlegitimation in Frage zu stellen (5 Ob 93/98g = RIS-Justiz RS0110524), doch kommt diesem Problem wegen der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels keine entscheidende Bedeutung zu. Alle im vorliegenden Revisio... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 A ABGB §834 ABGB §835 A ABGB §914 IIIh WEG 1975 §3 WEG 1975 §13 WEG 1975 §14 WEG 1975 §15 WEG 1975 §16 WEG 1975 §17 WEG 1975 §18 WEG 1975 §19 WEG 1975 §20 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 834 heute ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin war Alleineigentümerin einer Liegenschaft mit einem Haus. Mit Kaufvertrag vom 25.11.1982 erwarb die Beklagte einen Miteigentumsanteil von 6/100. Es wurde ihr vorläufig (bis zur Schaffung von Wohnungseigentum) das nur obligatorische ausschließliche Verfügungs- und Nutzungsrecht an einer Wohnung eingeräumt und die
Begründung: von Wohnungseigentum auf Kosten der Klägerin vereinbart. P. V. des Kaufvertrages (Beil I) lautet: P. römisch fünf. des Kaufvertr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind als Ehegatten Wohnungseigentümer der Wohnung Nr.12 in der Wohnungseigentumsanlage S*****gasse *****/ W*****gasse ***** in S*****. Die vom Verwalter den beklagten Parteien für die Zeit von Jänner 1989 bis April 1996 monatlich vorgeschriebenen Akontobeträge machten insgesamt S 451.065,88 aus, davon wurden von den beklagten Parteien S 394.182,10 bezahlt, sodaß ein rechnerischer Saldo von S 56.883,78 besteht. Die Klägerin begehrte zuletzt ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13c WEG 2002 §18 WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993 WEG 2002 § 18 heute ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Zur Richtigstellung der Parteienbezeichnung: Nach der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung des § 13 c WEG bilden alle Wohnungs- und sonstigen Miteigentümer der Liegenschaft zu deren Verwaltung die Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese kann in Angelegenheiten der Verwaltung der Liegenschaft als solche Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen sowie klagen und am Ort der gelegenen Sache geklagt we... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §13b WEG 1975 §18 WEG 1975 §26 Abs1 Z4 WEG 1975 §26 Abs2 Z2 WEG 1975 §26 Abs2 Z7 WEG 2002 §21 WEG 2002 §24 WEG 2002 §52 Abs1 Z4 WEG 2002 §52 Abs1 Z8 WEG 2002 §52 Abs2 Z1 WEG 1975 § 13b gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002 WEG 1975 § 13b gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, BG Mödling, mit dem Haus *****, ist Wohnungseigentum begründet. Sowohl die zu I.) (= 3 Msch 67/94i) als auch zu II.) (= 3 Msch 68/94m) auftretenden Antragsteller sind Wohnungseigentümer. Mit Vollmacht vom 4.3.1993 wurde der zu I.) Antragsgegnerin und zu II.) Beteiligten P***** GesmbH, Realitäten- Gebäudeverwaltung, Verwaltervollmacht erteilt. An der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, BG Mödling, mit dem Haus ****... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 BI ABGB §833 CI ABGB §933 Abs1 II WEG 1975 §13c WEG 1975 §17 Abs2 WEG 2002 §18 WEG 2002 §28 Abs1 Z1 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 ABGB § 833 heute ABGB § 833 gültig ab 01.01.1812 ... mehr lesen...