RS OGH 2001/9/27 5Ob159/01w, 5Ob18/06t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.09.2001
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Norm

WEG 1975 §13c Abs1
WEG 2002 §18

Rechtssatz

Die Vermietung von Kfz-Abstellplätzen, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, gehört zu den Verwaltungsagenden, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Vermietung an Dritte oder an Miteigentümer der Liegenschaft handelt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Recht, gerichtlich klären zu lassen, ob Mietrechte an einem gemeinschaftlichen Kfz-Abstellplatz bestehen, die mit einem schon abgeschlossenen oder erst abzuschließenden Mietvertrag kollidieren.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 159/01w
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 159/01w
  • 5 Ob 18/06t
    Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 18/06t
    Auch; Beisatz: Das Rechtsschutzbegehren, einen notwendigerweise allgemeinen Teil der Liegenschaft (§ 2 Abs 4 zweiter Fall WEG 2002) von unberechtigter Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten, kann nicht nur von den Wohnungseigentümern aus dem Titel des Eigentums, sondern auch von der Eigentümergemeinschaft als ordentliche Verwaltungsmaßnahme durchgesetzt werden. Dabei ist sie keineswegs auf einen Feststellungsanspruch beschränkt, sondern berechtigt, alle dem Ziel der Freimachung und Freihaltung dienenden Ansprüche zu verfolgen, wozu auch ein Räumungsanspruch zu zählen ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115937

Dokumentnummer

JJR_20010927_OGH0002_0050OB00159_01W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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