RS OGH 1998/1/28 9ObA209/97v, 8ObA4/98s, 8ObS114/01z, 9ObA45/03p, 9ObA93/03x, 5Ob112/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1998
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Norm

WEG 1975 §13c
WEG 2002 §18

Rechtssatz

Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung, weshalb die Wohnungseigentümergemeinschaft Dienstgeber mit allen Verpflichtungen ist.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 209/97v
    Entscheidungstext OGH 28.01.1998 9 ObA 209/97v
  • 8 ObA 4/98s
    Entscheidungstext OGH 18.05.1998 8 ObA 4/98s
    Beisatz: Hier: Forderungen, die sich aus dem Dienstvertrag des Hausbesorgers ergeben. (T1)
  • 8 ObS 114/01z
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObS 114/01z
    Beis wie T1; Beisatz: Vertragseintritt der Wohnungseigentümergemeinschaft in Dauerschuldverhältnisse (hinsichtlich der allgemeinen Teile) mit Wirkung des Inkrafttretens des 3. WÄG am 1. 1. 1994, wobei die neue Gesetzeslage auf die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens fällig werdenden Leistungen anzuwenden ist. (T2)
  • 9 ObA 45/03p
    Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 45/03p
    Auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 93/03x
    Entscheidungstext OGH 11.02.2004 9 ObA 93/03x
    nur: Abschluss und Beendigung eines Dienstvertrags mit einem Hausbesorger fallen unter die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehende ordentliche Verwaltung. (T3); Beisatz: Die Verwaltervollmacht nach dem WEG umfasst zwar das Eingehen und die Beendigung eines Hausbesorger-Arbeitsverhältnisses, nicht jedoch unübliche Vertragsbedingungen, wie Kündigungsschutz im Sinn des §18 Abs 6 HbG nach Aufgabe der Dienstwohnung. (T4)
  • 5 Ob 112/07t
    Entscheidungstext OGH 06.11.2007 5 Ob 112/07t
    Veröff: SZ 2007/166

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109410

Im RIS seit

27.02.1998

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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