Begründung: Die Antragsteller und die Antragsgegner sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft ***** in *****. Die beiden Antragsteller sind jeweils Wohnungseigentümer nebeneinander liegender Wohnungen, und zwar der Erstantragsteller der Wohnung top Nr 5 und die Zweitantragstellerin der Wohnung top Nr 4. Zwischen diesen beiden Wohnungen besteht ein Wanddurchbruch im Ausmaß von 58 x 190 cm, wodurch eine Verbindungstüre geschaffen wurde. Die Stärke der Wand, in der sich der Tür... mehr lesen...
Begründung: An der Liegenschaft EZ 216 GB ***** ist Wohnungseigentum begründet. Darauf wurden drei Baukörper errichtet. Beim dritten Baukörper wurde Wohnungseigentum aufgrund der seinerzeitigen Baubewilligung vom 27. 3. 2007 begründet. Durch die geänderte Bauführung im Zuge der Errichtung des Hauses 3 ergaben sich zahlreiche Bestandverschiebungen. Unter anderem wurden statt 18 Wohnungen durch teilweise Teilung von Wohnungen nunmehr 21 Wohneinheiten errichtet. Sämtliche Wohnungseigen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 117/704 Anteilen, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 2, Miteigentümer der Liegenschaft EZ 56 GB *****. Die Beklagte ist zu 136/352 Anteilen Miteigentümerin dieser Liegenschaft, womit Wohnungseigentum an W 1 verbunden ist. Martin B***** ist zu 99/352 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft, damit untrennbar verbunden das Wohnungseigentum an W 3. Ursprünglich waren drei Brüder Miteigentümer der bezeichneten Liegenschaft, n... mehr lesen...
Norm: WEG 2002 §1 Abs2
Rechtssatz: § 2 Abs 2 WEG 2002 enthält eine taxative Aufzählung der wohnungseigentumstauglichen Objekte. Entscheidungstexte 5 Ob 311/03a Entscheidungstext OGH 24.02.2004 5 Ob 311/03a European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118848 Dokumentnummer JJR_20040224_OG... mehr lesen...
Norm: WEG 1948 §1 Abs2WEG 1975 §1 Abs2WEG 2002 §2 Abs3
Rechtssatz: § 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die
Begründung: von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 2002 §56 Abs1
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an § 1 Abs 2 WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die
Begründung: von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen. ... mehr lesen...
Norm: WEG 1975 §1 Abs2WEG 1975 §13 Abs3WEG 2002 §16 Abs3
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG. Entscheidungstexte 5 Ob 173... mehr lesen...