RS OGH 2003/10/21 5Ob224/03g, 5Ob182/08p

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Norm

WEG 1975 §1 Abs2
WEG 2002 §56 Abs1

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an § 1 Abs 2 WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die Begründung von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz-Abstellplätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118466

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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