RS OGH 2008/11/25 5Ob224/03g, 5Ob182/08p

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Veröffentlicht am 21.10.2003
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Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an § 1 Abs 2 WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die Begründung von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen.Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die Begründung von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz-Abstellplätze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118466

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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