RS OGH 2018/7/18 5Ob270/03x, 5Ob182/07m, 5Ob167/08g, 4Ob150/11d, 4Ob108/12d, 5Ob198/16b, 5Ob141/16w,

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Veröffentlicht am 09.12.2003
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Rechtssatz

§ 1 Abs 2 WEG 1948 sah zwar - so wie § 1 Abs 2 WEG 1975 (vgl jetzt § 2 Abs 3 WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist. Dabei gelten in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen als in einer großen Wohnungseigentumsanlage.Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1948 sah zwar - so wie Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 vergleiche jetzt Paragraph 2, Absatz 3, WEG 2002) - die Begründung von Zubehörwohnungseigentum nur an solchen Teilen der Liegenschaft vor, die deutlich abgegrenzt sind, doch sollte damit nur eine Beweiserleichterung für die Feststellung des Umfangs des Akzessoriums geschaffen werden. Die Abgrenzung sollte sinnlich wahrnehmbar sein, war also nicht allein auf die Errichtung von Zäunen oder Mauern beschränkt. Letztlich ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen, ob eine Abgrenzung ausreichend deutlich ist. Dabei gelten in einem Zweifamilienhaus weniger strenge Anforderungen als in einer großen Wohnungseigentumsanlage.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118605

Im RIS seit

08.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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