Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin prot Firma G***** M*****, Inhaber Ing. Michael M*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1. Michael T*****, 2. Petra G*****, 3. DI Oliver P*****, 4. DI Heinz M*****, ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht stellte mit seinem Sachbeschluss - bei Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung aus dem Jahre 1999 - fest, die Antragsgegnerin habe ua hinsichtlich der Positionen „Urlaubsvertreterentschädigung", „Krankenvertreterentschädgiung" und „Entgeltfortzahlungsbetrag-Dienstgeber" durch Überwälzung unzulässiger bzw überhöhter Kosten das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um näher bezifferte Schillingbeträge überschritten. Gegen diesen Sachbeschluss erhob die Antra... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs4 Z17WohnAußStrBeglG Art10 §2 Abs3
Rechtssatz: Vertretungskostenersatz (neu) nach der Übergangsbestimmung des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes nur, wenn der Sachantrag nach dem 31.12.2004 - bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle bei der Schlichtungsstelle - eingebracht wurde. Entscheidungstexte 40 R 146/05z Entscheidungstext LG für ZRS Wien 24.05.2005 40... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs4 Z17WohnAußStrBeglG Art10 §2 Abs3
Rechtssatz: Vertretungskostenersatz (neu) nach der Übergangsbestimmung des Wohnrechtlichen Außerstreitbegleitgesetzes nur, wenn der Sachantrag nach dem 31.12.2004 - bei vorgeschalteter Schlichtungsstelle bei der Schlichtungsstelle - eingebracht wurde. Entscheidungstexte 40 R 146/05z Entscheidungstext LG für ZRS Wien 24.05.2005 40... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs4
Rechtssatz: Ein festgestellter Rückzahlungsanspruch hat ohne Notwendigkeit einer besonderen Geltendmachung auch die Zinsen zu umfassen. Es kann dabei allerdings nur auf eine Fälligkeit Bedacht genommen werden, die sich iSd § 37 Abs 4 MRG mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Verfahren "ergibt". Entscheidungstexte 5 Ob 156/03g Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 ... mehr lesen...
Begründung: Dietmar K***** kaufte die gegenständliche Liegenschaft mit dem am 19. 7. 2000 abhandlungsbehördlich genehmigten Kaufvertrag vom 15. 12. 1998. Die Rechtfertigung des grundbücherlich vorgemerkten Eigentums von Dietmar K***** erfolgte am 8. 8. 2001. Die Beklagten schlossen mit der damaligen Hauseigentümerin Maria R***** am 22. 12. 1995 den gegenständlichen Mietvertrag hinsichtlich der Wohnung top Nr 2 ab. Entgegen des Textes des Mietvertrages besteht der tatsächlich vereinbarte ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs4
Rechtssatz: Aus der Anregung, Rückzahlungstitel für bis zu einem bestimmten Zeitpunkt aufgelistete Überzahlungen zu schaffen, ist nicht auf eine zeitliche Einschränkung des Mietzinsüberprüfungsbegehrens zu schließen. Entscheidungstexte 5 Ob 123/00z Entscheidungstext OGH 26.09.2000 5 Ob 123/00z European Case Law Id... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs4
Rechtssatz: Dem Mieter, der in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalmietzinses gerichtlich überprüfen läßt, kann kein Rückzahlungstitel verschafft werden, solange nur die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses feststeht, die übrigen Mietzinsbestandteile aber ungeklärt sind (so schon 5 Ob 190/98x). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ZPO §500 Abs2 Z1 IIB2MRG §37 Abs1 Z8MRG §37 Abs4AußStrG 2005 §59 Abs2AußStrG 2005 §59 Abs3AußStrG 2005 §59 Abs4 Satz1
Rechtssatz: Der Entscheidungsgegenstand in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG besteht nicht aus einem Geldbetrag, sondern primär aus einem Feststellungsbegehren. Es bildet daher der unter Ausnützung der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des § 37 Abs 4 MRG zurückgeforderte Mietzins keine bindende Richtschnur für die ... mehr lesen...
Norm: JN §1 DVj1MRG §37 Abs1MRG §37 Abs4
Rechtssatz: 1. Für das Leistungsbegehren des Vermieters, den Mieter zur Zahlung der während des Außerstreitverfahrens wegen Bestimmung des zulässigen Hauptmietzinses fällig werdenden Differenzbeträge zwischen dem vereinbarten und dem zu entrichtenden "angemessenen" Hauptmietzins zu verpflichten, ist in § 37 Abs 1 MRG keine Zuständigkeit des Außerstreitrichters vorgesehen. 2. § 37 Abs 4 MRG sieht die von... mehr lesen...