Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Dem Mieter, der in einem Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalmietzinses gerichtlich überprüfen läßt, kann kein Rückzahlungstitel verschafft werden, solange nur die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses feststeht, die übrigen Mietzinsbestandteile aber ungeklärt sind (so schon 5 Ob 190/98x).Dem Mieter, der in einem Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG die Angemessenheit des vereinbarten Pauschalmietzinses gerichtlich überprüfen läßt, kann kein Rückzahlungstitel verschafft werden, solange nur die Höhe des zulässigen Hauptmietzinses feststeht, die übrigen Mietzinsbestandteile aber ungeklärt sind (so schon 5 Ob 190/98x).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111819Dokumentnummer
JJR_19990427_OGH0002_0050OB00101_99K0000_001