Entscheidungsgründe: Die Beklagten sind die Eigentümer und Vermieter, die Klägerin ist die Mieterin des Hauses Mauerkirchen, Untermarkt 34. Mit der am 16. Juni 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, ihr als Ersatz für das teilweise demolierte Bestandobjekt nach den Richtlinien des § 32 MRG zwei entsprechende Wohnungen zur Auswahl anzubieten. Sie brachte vor, sie habe die im ersten Stock gelegenen Räumlichkeiten, bestehend aus... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei ist Hauptmieterin des im Haus Wels, Stadtplatz 36, Ecke Schmidtgasse 2 ebenerdig gelegenen Geschäftslokals samt dem östlich daran anschließenden kleinen Geschäftsraum. Mit dem am 1.April 1977 abgeschlossenen Untermietvertrag vermietete die Klägerin dieses Geschäftslokal an Erika E*** auf unbestimmte Zeit; beide Teile verzichteten auf das Recht der Aufkündigung, die Klägerin für die Dauer von 10 Jahren und die Untermieterin für die Dauer von 3 Jahren... mehr lesen...
Begründung: Mit Vertrag vom 30.1.1984 vermietete die klagende Partei dem Beklagten die im Erdgeschoß des Hauses Bregenz, Brosswaldengasse 23, gelegene Räumlichkeit im Ausmaß von 151,19 m2 zum Betrieb einen Pub. Punkt IV/1 ("Art der Benützung") sieht vor, daß das Pub nur bis ein Uhr früh geöffnet sein darf. Gemäß Punkt III/3 des Vertrages kann die klagende Partei den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären, wenn a) einer der G... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs1
Rechtssatz: Die Zulässigkeit einer Aufkündigung ist nur nach dem Zeitpunkt ihrer Zustellung zu beurteilen. Entscheidungstexte 6 Ob 599/87 Entscheidungstext OGH 21.05.1987 6 Ob 599/87 6 Ob 661/87 Entscheidungstext OGH 22.10.1987 6 Ob 661/87 Beisatz: Doch ist zur Beurteilung des Mangels eines schutzwürdigen Inte... mehr lesen...
Norm: MRG §33 Abs1 Satz2MRG idF der WRN 2006 §33 Abs1 Satz3
Rechtssatz: Enthält ein gesetzlicher Kündigungsgrund mehrere Tatbestände, muss der geltend gemachte Tatbestand in der Aufkündigung individualisiert werden. Geschah dies, kommt es bei der Entscheidung darüber, was als Kündigungstatbestand geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an. Entscheidungstexte 1 Ob 530/86 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Erstbeklagte (als Rechtsnachfolger seines Vaters Ing. Karl D***) und der Zweitbeklagte sind Mieter der Räumlichkeiten 1 b und 2 im Hause Wien 1., Blumenstockgasse 2. In diesen Räumen betrieb die Firma B*** R*** mbH (im folgenden: Firma B***), deren geschäftsführende Gesellschafter ursprünglich Ing. Karl D*** und der Zweitbeklagte waren, einen Restaurationsbetrieb. Davon hatte die Vermieterin bereits im Jahre 1955 Kenntnis. Im Jahre 1965 trat der Zweitbekla... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger vermietete der prot. Fa. J. C & Co GesmbH mit Mietvertrag vom 11.Dezember 1980 die dort näher bezeichneten Geschäftsräume seiner Liegenschaft Wien 12, Edelsinnstraße 5, EZ 908 KG Hetzendorf. Er vereinbarte mit der Mieterin, daß er den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung für aufgelöst erklären könne, wenn über das Vermögen der Mieterin das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffent werde. Am 12.März 1984 wurde ü... mehr lesen...
Mit Übergabsvertrag vom 30. 4. 1976 hat der Vater der Klägerin sein Wohnhaus der Klägerin ins Alleineigentum übertragen. Die grundbücherliche Durchführung erfolgte am 10. 8. 1976. Die Klägerin konnte das Wohnhaus erst etwa zwei Jahre später beziehen, weil sowohl das Obergeschoß als auch das Untergeschoß, letzteres an die Beklagte, vermietet waren. Erst nachdem das Obergeschoß freigegeben worden war, konnte die Klägerin dort einziehen. Die Beklagte bewohnt das Mietobjekt bereits etwa 1... mehr lesen...
Norm: MRG §29 Abs1MRG §33 Abs1MRG §43 Abs1
Rechtssatz: Eine Vereinbarung, wonach der Vermieter bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes den Mietvertrag über die beiden Fälle des § 29 Abs 1 Z 5 MRG hinaus durch außergerichtliche einseitige Erklärung (statt durch gerichtliche Aufkündigung) auflösen könne, ist unwirksam. Dies gilt auch, wenn eine derartige Vereinbarung noch vor dem Inkrafttreten des MRG geschlossen wurde, die Auflösungserklärung dem ... mehr lesen...
Norm: MG §21 A2aMRG §33 Abs1
Rechtssatz: Zweck des § 21 Abs 1 MG ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für Einwendungen des Beklagten von vorne herein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (SZ 22/113). Entscheidungstexte 6 Ob 76/74 Entscheidungstext OGH 16.05.1974 6 Ob 76/74 7 Ob 199/75 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: MG §21 A2aMRG §33 Abs1
Rechtssatz: Eine unklare oder mangelhafte Anführung der Kündigungsgründe geht zu Lasten des Kündigenden. Entscheidungstexte 6 Ob 76/74 Entscheidungstext OGH 16.05.1974 6 Ob 76/74 7 Ob 199/75 Entscheidungstext OGH 30.10.1975 7 Ob 199/75 Veröff: ImmZ 1976,59 5 Ob 663... mehr lesen...
Norm: MG §19 Abs2 Z3 A2MG §21 Abs1 A2bMRG §33 Abs1
Rechtssatz: Wurden in der Kündigung bestimmte Vorfälle als Kündigungsgrund angeführt, so ist eine nachträgliche Erweiterung ausgeschlossen (gleicher
Rechtssatz: wie MietSlg 13210). Entscheidungstexte 7 Ob 3/55 Entscheidungstext OGH 19.01.1955 7 Ob 3/55 5 Ob 81/58 Entscheidungstext OGH 26.... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs1 A2aMRG §33 Abs1
Rechtssatz: Wenn neben der ziffernmäßigen Bezeichnung des Kündigungsgrundes in der Kündigung bestimmte Tatsachen als
Begründung: für die Aufkündigung des Bestandgegenstands angeführt werden, kommt es bei Entscheidung der Frage, was als Kündigungsgrund geltend gemacht wurde, nur auf diese Tatsachenbehauptungen an. Die ziffernmäßige Bezeichnung ist in diesem Falle von untergeordneter Bedeutung (so schon 2 Ob 126/5... mehr lesen...
Norm: MG §21 Abs1 A2bMRG §33 Abs1
Rechtssatz: Die ziffernmäßige Bezeichnung des Kündigungsgrundes genügt lediglich dort, wo die betreffende Ziffer nicht eine Mehrheit von Tatbeständen aufweist. Entscheidungstexte 2 Ob 284/50 Entscheidungstext OGH 26.04.1950 2 Ob 284/50 Veröff: SZ 23/116 2 Ob 921/54 Entscheidungstext OGH 22.12.1954 ... mehr lesen...
Die Klägerin kundigte eine von ihr gemietete und dem Beklagten untervermietete Garage unter Anrufung des Kündigungsgrundes des § 19 Abs. 2 Z. 5 MietG. auf. Das Prozeßgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Berufungsgericht hob unter Rechtskraftvorbehalt das Urteil des Erstgerichtes auf und verwies die Sache an dieses zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge. Rechtliche Beurteil... mehr lesen...