Norm
MG §21 A2aRechtssatz
Zweck des § 21 Abs 1 MG ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für Einwendungen des Beklagten von vorne herein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (SZ 22/113).Zweck des Paragraph 21, Absatz eins, MG ist es, dass der Gegenstand des Kündigungsstreites auch für Einwendungen des Beklagten von vorne herein deutlich abgegrenzt und ihm verständlich gemacht wird (SZ 22/113).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0069958Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022