Begründung: Der Kläger ist Mieter der im Mezzanin, Hochparterre, Keller und Souterrain des Hofgebäudes des Hauses S*****gasse 15, 1020 Wien, gelegenen Bestandobjektes. Er begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hofgebäude gelegenen Kellerräume, bestehend aus einem Lager auf zwei Ebenen, einem Vorraum, WC und einer Dunkelkammer samt Zubehör. Es handle sich dabei um Nebenräumlichkeiten im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, welche selbständig zugänglich und abgesondert benützbar sowie ve... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte ist Eigentümer des "R*****" in Graz, in dem die klagende Partei aufgrund von aus den Jahren 1976, 1988 und 1997 stammenden Mietverträgen verschiedene (Geschäfts)Räumlichkeiten gemietet hat. Die klagende Partei kündigte im Kellergeschoss dieses Hauses gelegene Räumlichkeiten im Gesamtausmaß von ca. 760 m2 zum 31. 12. 1999 mit dem Vorbringen gerichtlich auf, der Wille der Vertragsschließenden sei auf die
Begründung: eines selbständigen Vertrages üb... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz:
Die Voraussetzungen für eine Teilkündigung im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, also die abgesonderte Benützbarkeit des aufgekündigten Nebenraumes, hat der aufkündigende Mieter zu beweisen (so bereits WoBl 1996/31). Im... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der von ihr als Wohnung benützten Objekte Nr.3, 4 und 4a im Hause *****, das im hier entscheidungswesentlichen Zeitraum (Jänner 1988 bis April 1990) im Eigentum des Antragsgegners stand. Die Antragstellerin begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle (Schli 1 und 2/88; ON 16) - die Feststellung, ihr gegenüber sei durch die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages von S 1.595,88 (statt richtig S 344,... mehr lesen...
Norm: MRG §16 MRG §31 Abs3 MRG §31 Abs4 MRG §31 Abs6 MRG § 16 heute MRG § 16 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2025 MRG § 16 gültig von 01.04.2025 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2021 MRG § 16 gültig ... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz: Ist bei objektiver Betrachtungsweise vom Vermieterstandpunkt aus der vom Mieter aufgekündigte Nebenraum (Teil des Bestandobjekts) für sich allein wirtschaftlich nicht verwertbar, dann sind allein schon dadurch di... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz: Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs6 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz: Eine Verringerung des Mietzinses bei Teilkündigung durch den Mieter kommt nur in Frage, wenn der aufgekündigte und somit wegfallende Teil des Bestandobjekts in Ansehung des Mietzinses einen gesonderten Ansatz hat... mehr lesen...