Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Teilkündigung im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, also die abgesonderte Benützbarkeit des aufgekündigten Nebenraumes, hat der aufkündigende Mieter zu beweisen (so bereits WoBl 1996/31). Im Falle einer aus der Teilkündigung resultierenden Mietzinsreduktion hat der Mieter den Nachweis über die gleichwertige Verwertungsmöglichkeit zu erbringen.Die Voraussetzungen für eine Teilkündigung im Sinn des Paragraph 31, Absatz 6, MRG, also die abgesonderte Benützbarkeit des aufgekündigten Nebenraumes, hat der aufkündigende Mieter zu beweisen (so bereits WoBl 1996/31). Im Falle einer aus der Teilkündigung resultierenden Mietzinsreduktion hat der Mieter den Nachweis über die gleichwertige Verwertungsmöglichkeit zu erbringen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115032Dokumentnummer
JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_002