RS OGH 2003/2/26 1Ob645/94; 10Ob292/00i; 9Ob12/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Bei der Frage nach dem Regelungsinhalt der abgesonderten Benutzbarkeit handelt es sich nicht nur um eine (rein faktische) Frage nach der räumlichen Lage des aufgekündigten Nebenraums, sondern es geht auch darum, ob schützenswerte Interessen des Vermieters durch die Aufkündigung eines Nebenraumes beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0070853">1 Ob 645/94
    Entscheidungstext OGH 02.02.1995 1 Ob 645/94
  • RS0070853">10 Ob 292/00i
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
    Beisatz: Auch der Vermieter soll durch die Teilkündigung durch den Mieter in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nicht unangemessen schlechter gestellt werden. (T1); Veröff: SZ 74/41
  • RS0070853">9 Ob 12/03k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 Ob 12/03k
    Beisatz: Die Beurteilung, ob eine abgesonderte Benutzung ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich ist, ist immer nur anhand des Einzelfalls möglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070853

Im RIS seit

27.02.1995

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten