Norm: ABGB §1445 MRG §30 MRG §31 Abs5 ABGB § 1445 heute ABGB § 1445 gültig ab 02.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 ABGB § 1445 gültig von 01.01.1812 bis 01.01.2017 MRG § 30 heute ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Mieterin des im Erdgeschoss, Tiefparterre und Hochparterre des Hauses M***** 3, *****, gelegenen Bestandobjektes. Sie begehrt die gerichtliche Aufkündigung der im Hochparterre gelegenen Geschäftsräumlichkeiten. Es handle sich dabei um Nebenräume im Sinn des § 31 Abs 6 MRG, welche abgesondert benutzbar seien bzw ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten für die Vermieter abgesondert benutzbar gemacht werden könnten, sodass die Teilkündigung zulässig sei.... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz:
Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG. Kellerräumlichkeiten, die als... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus. Die Beklagte ist Mieterin einer Parterrewohnung dieses Hauses. Ihr sind Nutzungsrechte an einem Dachbodenabteil mit einer Fläche von 12 m2 eingeräumt. Der Erstkläger bewohnt in diesem Haus eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnnutzfläche von ca 80 m2. Mitbewohner sind seine Ehegattin, sein 18jähriger Sohn und seine 23jährige Tochter. Beide Kinder sind ledig... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz:
Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, § 31 Abs 5 MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im § 31 Abs 5... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz: Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Bes... mehr lesen...
Norm: MRG §31 Abs5 MRG § 31 heute MRG § 31 gültig ab 01.01.1982
Rechtssatz:
Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber § 22 Abs 5 MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer G... mehr lesen...