RS OGH 2001/3/6 10Ob292/00i, 10Ob74/07s

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Norm

MRG §31 Abs5

Rechtssatz

Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 292/00i
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 Ob 292/00i
    Veröff: SZ 74/41
  • 10 Ob 74/07s
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 Ob 74/07s
    Auch; Beisatz: Auch Räumlichkeiten im Hochparterre, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoß und im Tiefparterre angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0031241

Dokumentnummer

JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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