Rechtssatz
Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG.Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0031241Dokumentnummer
JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_001