RS OGH 2007/9/11 10Ob292/00i, 10Ob74/07s

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Veröffentlicht am 06.03.2001
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Rechtssatz

Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des § 31 Abs 5 MRG.Kellerräumlichkeiten, die als weitere Geschäftsräume zu den bereits im Erdgeschoss angemieteten Geschäftsräumen gemietet wurden, sind keine Nebenräume im Sinne des Paragraph 31, Absatz 5, MRG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0031241

Dokumentnummer

JJR_20010306_OGH0002_0100OB00292_00I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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