RS OGH 1984/7/12 6Ob762/83

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Veröffentlicht am 12.07.1984
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Rechtssatz

Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, § 31 Abs 5 MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im § 31 Abs 5 MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert.Der dem MRG innewohnende Kündigungsschutzgedanke schließt es aus, Paragraph 31, Absatz 5, MRG für den Bereich der Nebenräume und Nebenflächen so auszulegen, daß diesbezüglich jeglicher Kündigungsschutz fehlt. Im Paragraph 31, Absatz 5, MRG ist hinsichtlich mitgemieteter Nebenräume und Nebenflächen kein "Spezialkündigungstatbestand", für den keine weiteren Erfordernisse notwendig wären, nicht normiert.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 762/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 762/83
    Veröff: MietSlg 36452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0070829

Dokumentnummer

JJR_19840712_OGH0002_0060OB00762_8300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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