Rechtssatz
Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in § 31 Abs 1 MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im § 31 Abs 5 MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Absatz eins, (des Paragraph 31,) oder nach Paragraph 30, MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in Paragraph 31, Absatz eins, MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im Paragraph 31, Absatz 5, MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070833Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.11.2016