RS OGH 2016/9/29 4Ob506/83 (4Ob507/83, 4Ob508/83), 6Ob2293/96s, 7Ob242/10d, 5Ob34/16k

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Rechtssatz

Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) oder nach § 30 MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in § 31 Abs 1 MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im § 31 Abs 5 MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Absatz eins, (des Paragraph 31,) oder nach Paragraph 30, MRG gegeben ist. Für eine solche Auslegung spricht, dass bei Beschränkung der Teilkündigung von Nebenräumen auf den Kündigungsgrund des Eigenbedarfes eine Einfügung in Paragraph 31, Absatz eins, MRG erfolgt wäre. Durch die Einfügung im Paragraph 31, Absatz 5, MRG sollte offenbar zum Ausdruck gebracht werden, dass bei derartigen Nebenräumen oder Nebenflächen eine Teilkündigung aus allen Kündigungsgründen des MRG und auch dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen für die Aufkündigung des gesamten Bestandgegenstandes nicht gegeben sind.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 506/83
    Veröff: EvBl 1984/113 S 437 = MietSlg 35386(34)
  • RS0070833">6 Ob 2293/96s
    Entscheidungstext OGH 16.01.1997 6 Ob 2293/96s
    nur: Voraussetzung der Möglichkeit einer Teilkündigung von mitgemieteten Nebenräumen ist, dass ein Kündigungsgrund nach Abs 1 (des § 31) gegeben ist. (T1) Veröff: SZ 70/6
  • RS0070833">7 Ob 242/10d
    Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 242/10d
    Auch
  • RS0070833">5 Ob 34/16k
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 5 Ob 34/16k
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070833

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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