RS OGH 1984/7/12 4Ob506/83 (4Ob507/83, 4Ob508/83), 6Ob762/83

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Veröffentlicht am 29.11.1983
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Rechtssatz

Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber § 22 Abs 5 MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitvermietet wurden.Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber Paragraph 22, Absatz 5, MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitvermietet wurden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 506/83
    Entscheidungstext OGH 29.11.1983 4 Ob 506/83
    Veröff: EvBl 1984/113 S 437 = MietSlg 35386(34)
  • 6 Ob 762/83
    Entscheidungstext OGH 12.07.1984 6 Ob 762/83
    Vgl auch; Veröff: MietSlg 36452

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070826

Dokumentnummer

JJR_19831129_OGH0002_0040OB00506_8300000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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