Rechtssatz
Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber § 22 Abs 5 MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitvermietet wurden.Diese Bestimmung stellt insofern eine Erweiterung gegenüber Paragraph 22, Absatz 5, MG dar, als dem Vermieter nunmehr auch eine Teilkündigung von Nebenräumen und Flächen ermöglicht wurde, die mit einer Wohnung oder einer Geschäftsräumlichkeit mitvermietet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0070826Dokumentnummer
JJR_19831129_OGH0002_0040OB00506_8300000_006