Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin J*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovic, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Liegenschaft und Vertragspartner der Antragstellerin als Mieterin der Wohnung top 16. Diese beantragte (unvertreten) bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung der stark undichten Fenster der Wohnung, deren Austausch gegen Verbundglasfenster die einzige Möglichkeit wäre, alle Mängel zu beheben. Die Antragsgegner wendeten ein, die Mieterin habe „durch jahrelange Fehlnutzung wie falsches Heizverhalten, fixes Verschließen der Fe... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 192/07g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 192/07g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §3 Abs3 Z2 litc
Rechtssatz: Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar. Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §3 Abs3 Z2 litc
Rechtssatz: Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar. Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §3 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §3 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §3 Abs3MRG §6 Abs1MRG §6 Abs4
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 298/00k Entsche... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs3MRG idF 3.WÄG §20 Abs1MRG §20 Abs2MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzins... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...