Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin J*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegnerin L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erich Kafka, Dr. Manfred Palkovic, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind die Eigentümer einer Liegenschaft und Vertragspartner der Antragstellerin als Mieterin der Wohnung top 16. Diese beantragte (unvertreten) bei der Schlichtungsstelle die Überprüfung der stark undichten Fenster der Wohnung, deren Austausch gegen Verbundglasfenster die einzige Möglichkeit wäre, alle Mängel zu beheben. Die Antragsgegner wendeten ein, die Mieterin habe „durch jahrelange Fehlnutzung wie falsches Heizverhalten, fixes Verschließen der Fe... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Mieter begehrte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung -, den beklagten Vermieter schuldig zu erkennen, die Durchfeuchtung und Verschimmelung der Mauern in der Erdgeschoßwohnung zu beseitigen und diese trockenzulegen. Der Beklagte wendete ein, die von ihm begehrten Investitionen seien im Hinblick auf den geringen Mietzins unerschwinglich und in wirtschaftlicher Hinsicht unmöglich; der nach Abzug der Betriebskosten verbleibende monatliche Nett... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung Top Nr. 9A im Haus *****, das im Eigentum der beiden Antragsgegner steht. Am 2. 6. 2005 leitete sie ein Verfahren nach § 6 Abs 1 MRG bei der zuständigen Schlichtungsstelle ein. Soweit noch verfahrensrelevant richtet sich ihr Begehren auf Austausch von fünf Kastenfenstern ihrer Wohnung, die erheblich schadhaft und nicht mehr reparierbar seien. Am 2. 6. 2005 leitete sie ein Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, MRG bei der... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter einer Wohnung im Haus *****. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Die MA 37 erließ für dieses Haus am 24. 2. 2005 einen Bescheid über die Räumung und die Abtragung des Gebäudes mit folgendem Wortlaut: „Der Magistrat erteilt gemäß § 129 Abs 4 der Bauordnung für Wien (BO) der Eigentümerin der Baulichkeit auf der im
Betreff: genannten Liegenschaft nachstehenden Auftrag: „Der Magistrat erteilt gemäß Paragraph 129, Absatz 4, der B... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 192/07g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ein Abbruchauftrag wegen Baugebrechen ist dann endgültig und bindend, wenn entweder die Baugebrechen, die zur Bescheiderlassung geführt haben, aus technischen Gründen nicht behoben werden können oder wenn der Bestandgeber sie nicht behebt und hiezu auch nicht verpflichtet ist. Entscheidungstexte 5 Ob 192/07g Entscheidun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1112ZPO §190MRG §3 Abs3 Z2MRG §29 Abs1 Z2
Rechtssatz: Ist eine „erhaltende" Sanierung ausgeschlossen und sind praktisch einem Neubau gleichkommende Maßnahmen erforderlich, was zum „rechtlichen Untergang" des Mietobjekts im Sinn des § 29 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 1112 ABGB führt, dann kann sich der Bestandnehmer infolge Beendigung des Bestandverhältnisses nicht mehr erfolgreich auf § 3 Abs 3 Z 2 MRG berufen. Entscheidun... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegner sind Eigentümer der Liegenschaft *****, die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr 6. Durch die zuständige Baubehörde wurde ein Teilabbruch des hinteren Teiles des Hauses bewilligt. Gleichzeitig wurde den Antragsgegnern eine Reihe von Bauaufträgen zur Instandsetzung jenes Trakts des Hauses erteilt, der nicht von der Abbruchbewilligung erfasst ist. Die Wohnung der Antragstellerin liegt in diesem Haustrakt. Mit dem erstinstanzlichen Sachbeschlus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Zu 1.: Die Klägerin beantragte die Richtigstellung der Parteibezeichnung, zumal die „L***** GmbH" schon bei Klagseinbringung gelöscht gewesen sei. Irrtümlich sei die noch nicht berichtigte Eigentümerbezeichnung laut Grundbuch in die Klage eingeflossen. Die L***** GmbH sei als übertragende Gesellschaft mit der L***** & Co GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden, welche von Anfang an als klagende Partei gemeint gewesen sei. Der Klagevertreter s... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung sind in einem Verfahren zur Durchsetzung der Erhaltungspflichten des Vermieters gemäß §§ 3, 6 MRG Fragen der Verursachung und des Verschuldens grundsätzlich nicht zu prüfen (RIS-Justiz RS0069992, RS0069294). Die Rekursentscheidung hält sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Ein Ausnahmefall, der zu einer anderen Beurteilung zwingen könnte, liegt hier nicht vor. Vielmehr wurde schon in 5 Ob 2... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar (vgl MietSlg 15.155). Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen. Daneben lässt sich den erstgerichtlichen Feststellungen... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §3 Abs3 Z2 litc
Rechtssatz: Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar. Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs2 Z2MRG §3 Abs3 Z2 litc
Rechtssatz: Ein früher benützbarer, nunmehr schadhafter Kamin stellt einen ernsten Schaden des Hauses iSd § 3 Abs 2 Z 2 MRG dar. Zugleich handelt es sich um eine privilegierte Arbeit iSd § 3 Abs 3 Z 2 lit c MRG, nämlich um die Aufrechterhaltung des Betriebs einer bestehenden Heizungsanlage, wobei irrelevant ist, ob noch andere Mieter diesen Kamin benützen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr ***** im Haus ***** in*****, der Antragsgegner ist Vermieter dieser Wohnung. Infolge diverser Ausführungsmängel der elektrischen Anlage entspricht diese nicht den verbindlichen Anforderungen an einen unbedingt erforderlichen Mindestausstattungsumfang hinsichtlich der elektrischen Sicherheit, abgeleitet aus den ÖVE-Bestimmungen. Die Anlage beinhaltet ein erhebliches Gefahrenpotential. Ein plötzlich auftretender Fehler (... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §3 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §3 Abs3 Z2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top Nr ***** im Haus *****. Die Antragsgegnerin ist Vermieterin. Die Wohnung der Antragstellerin ist in mehreren Zimmern mit starkem Schimmel befallen. Es ist erforderlich, den befallenden Putz der Wand- und Deckenflächen bis auf den Mauerrand abzutragen und auch das Mauerwerk zu sanieren. Erst dann kann ein Neuverputz aufgebracht werden. Die Antragstellerin führte aus, dass infolge des Vorliegens gravierender Baumänge... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist seit 1990 Eigentümer des Hauses *****; die Antragsgegner haben darin Wohnungen gemietet, und zwar die Zweitantragsgegnerin seit 1948, der Erstantragsgegner seit 1970. Bei
Begründung: der Mietverhältnisse befanden sich im Haus neben den beiden von den Antragsgegnern bewohnten Wohnungen noch weitere der Vermietung zugängliche Räume im Kellerbereich, die auch tatsächlich vermietet waren. Der Antragsteller hat die Erhöhung der Mietzinse gemäß §§ 18 ff MRG be... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft***** in*****, worauf sich ein Wohnhaus, bestehend aus vier Stiegen, befindet. Die erste Stiege dieses Hauses ist straßenseitig mit einem Aufzug ausgestattet. Seit 20. 3. 1998 steht aufgrund einer Aufzugsüberprüfung durch den TÜV fest, dass die bereits am 5. 6. 1997 festgestellten Mängel des Lifts noch unbehoben sind, weshalb der Aufzug außer Betrieb genommen wurde. Es handelt sich um folgende Mängel: Erhöhter ... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs1MRG §3 Abs2MRG §3 Abs3MRG §6 Abs1MRG §6 Abs4
Rechtssatz: Die Verpflichtung des Vermieters, die im Gesetz aufgezählten Arbeiten als Erhaltungsarbeiten durchzuführen, hängt nicht von ihrer Finanzierbarkeit nach § 3 Abs 3 MRG ab. Der Einwand der mangelnden Kostendeckung durch den Vermieter ist nur im Fall des § 6 Abs 4 MRG zu prüfen. Entscheidungstexte 5 Ob 298/00k Entsche... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs3MRG idF 3.WÄG §20 Abs1MRG §20 Abs2MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzins... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsgegner erwarb im Jahr 1992 im Wege einer Zwangsversteigerung die Liegenschaft EZ ***** KG W***** mit der Grundstücksadresse T*****straße 5, ***** S*****, auf der ein Altbau mit Erd- und Obergeschoß und ausgebautem Dachgeschoß errichtet ist. Zu diesem Zeitpunkt waren die Antragsteller bereits Mieter von Wohnungen in diesem Haus. Weil es im Winter 1995/96 zum Eindringen von Flugschnee in den Spitzboden und dadurch zu Durchnässungen in den Wohnungen im Dachgesc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 43 Abs 1 MRG gelten die Bestimmungen des MRG grundsätzlich auch für Mietverträge, die vor dem 1.1.1982 abgeschlossen wurden. Nur für Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt abschließend verwirklicht wurden, bleiben die alten Gesetzesbestimmungen maßgeblich (vgl Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 1 zu § 43 MRG). Bei Erhaltungsarbeiten ist daher nach der jeweils aktuellen Rechtslage zu prüfen, ob sie "privileg... mehr lesen...
Begründung: Das gemäß § 40 Abs 1 MRG angerufene Erstgericht erkannte die Erhöhung der Hauptmietzinse für die Mietgegenstände des Hauses Parkstraße 17 in der Zeit vom 1.1.1996 bis 31.12.2005 in jeweils ziffernmäßig bestimmter Höhe als zulässig. Es trug den Antragstellern weiters gemäß § 19 Abs 2 MRG die Vornahme der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Erhaltungsarbeiten, deren Kosten im Gesamterfordernis veranschlagt sind, binnen einer Frist von einem Jahr auf. Was den einzig... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §3 Abs3 Z1MRG §18 Abs1 Z3
Rechtssatz: Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte ... mehr lesen...