RS OGH 1997/9/16 5Ob116/97p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Norm

MRG §3
MRG §3 Abs3 Z1
MRG §18 Abs1 Z3
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 3 heute
  2. MRG § 3 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2014
  3. MRG § 3 gültig von 01.10.2006 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 3 gültig von 01.07.2000 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  5. MRG § 3 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  6. MRG § 3 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1999
  1. MRG § 18 heute
  2. MRG § 18 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. MRG § 18 gültig von 01.07.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  4. MRG § 18 gültig von 21.02.1997 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 18 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  6. MRG § 18 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach § 3 Abs 3 Z 1 MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge nicht gedeckt sind und die Finanzierung durch Vorgriff auf die während der voraussichtlichen technischen Lebensdauer der Arbeiten zu erwartenden Hauptmietzinseingänge durch Einsatz eigenen oder fremden Kapitals erfolgt, sind die jeweiligen Raten für Kapitaltilgung und Verzinsung in den Jahren des hiefür anzunehmenden Verteilungszeitraumes, der analog § 18 Abs 1 Z 3 MRG mit zehn Jahren zu begrenzen ist, anzusetzen. Soweit solche Raten (in der Regel Zehntel) in den Verrechnungszeitraum fallen und daher in die Hauptmietzinsabrechnungen des Verrechnungszeitraumes aufzunehmen sind, kann sich (gemäß § 3 Abs 3 Z 1 MRG vorfinanzierter) Erhaltungsaufwand der Vorjahre bei der Berechnung der Hauptmietzinserhöhung auswirken.Die Kosten der Erhaltung sind grundsätzlich jenem Kalenderjahr zuzurechnen, in dem sie - nach Fälligkeit - bezahlt wurden; im Falle der Vorfinanzierung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG entsprechen sie den jeweiligen Tilgungsbeträgen im Kalenderjahr. Wenn also Erhaltungskosten durch unverbrauchte Mietzinsreserven der letzten zehn Kalenderjahre, die Hauptmietzinse des laufenden Jahres und unverbrauchte Erhaltungsbeiträge und Verbesserungsbeiträge nicht gedeckt sind und die Finanzierung durch Vorgriff auf die während der voraussichtlichen technischen Lebensdauer der Arbeiten zu erwartenden Hauptmietzinseingänge durch Einsatz eigenen oder fremden Kapitals erfolgt, sind die jeweiligen Raten für Kapitaltilgung und Verzinsung in den Jahren des hiefür anzunehmenden Verteilungszeitraumes, der analog Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, MRG mit zehn Jahren zu begrenzen ist, anzusetzen. Soweit solche Raten (in der Regel Zehntel) in den Verrechnungszeitraum fallen und daher in die Hauptmietzinsabrechnungen des Verrechnungszeitraumes aufzunehmen sind, kann sich (gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, MRG vorfinanzierter) Erhaltungsaufwand der Vorjahre bei der Berechnung der Hauptmietzinserhöhung auswirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108581

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00116_97P0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten