Norm
MRG §3 Abs1Rechtssatz
Die Bestimmung des § 3 Abs 3 Z 2 MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in § 3 Abs 1 und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG nimmt keine Zuordnung von Erhaltungspflichten vor oder definiert solche, sondern nimmt nur eine Reihung der in Paragraph 3, Absatz eins und 2 MRG bezeichneten Arbeiten nach ihrer Dringlichkeit vor, wenn die Kosten der Erhaltungsarbeiten weder aus Mietzinsreserve noch aus künftigen Mietzinseinnahmen gedeckt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116303Dokumentnummer
JJR_20020226_OGH0002_0050OB00042_02S0000_002