Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Vormieter der Wohnung X-Straße, am 17. März 1992 S 950.000,-- vom Nachmieter der obgenannten Wohnung für die Aufgabe der Mietrechte entgegengenommen und hinsichtlich eines Betrages von S 350.000,-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 27 Abs. 4 MRG eine Geldstrafe von S 100.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verhän... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Vormieter der Wohnung X-Straße, am 17. März 1992 S 950.000,-- vom Nachmieter der obgenannten Wohnung für die Aufgabe der Mietrechte entgegengenommen und hinsichtlich eines Betrages von S 350.000,-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 27 Abs. 4 MRG eine Geldstrafe von S 100.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verhän... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 16. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, als Vormieter der Wohnung X-Straße, am 17. März 1992 S 950.000,-- vom Nachmieter der obgenannten Wohnung für die Aufgabe der Mietrechte entgegengenommen und hinsichtlich eines Betrages von S 350.000,-- keine gleichwertige Gegenleistung erbracht zu haben. Es wurde über ihn gemäß § 27 Abs. 4 MRG eine Geldstrafe von S 100.000,--, im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen, verhän... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §16;MRG §27 Abs1 Z1;MRG §27 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Sofern die im Beschwerdefall ins Treffen geführte Mietzinsvorauszahlung (S 100.000,-- plus S 10.000,-- an USt, wobei der Beschuldigte auch das "Bemühungshonorar" von S 9.000,--, weitere Ust von S 1.800,-- und die Stempelgebühren von S 2.661,-- als Mietzinsvorauszahlung verstanden wissen will überhaupt eine zulässige Mietzi... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §16;MRG §27 Abs1 Z1;MRG §27 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Sofern die im Beschwerdefall ins Treffen geführte Mietzinsvorauszahlung (S 100.000,-- plus S 10.000,-- an USt, wobei der Beschuldigte auch das "Bemühungshonorar" von S 9.000,--, weitere Ust von S 1.800,-- und die Stempelgebühren von S 2.661,-- als Mietzinsvorauszahlung verstanden wissen will überhaupt eine zulässige Mietzi... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §16;MRG §27 Abs1 Z1;MRG §27 Abs1 Z5;
Rechtssatz: Sofern die im Beschwerdefall ins Treffen geführte Mietzinsvorauszahlung (S 100.000,-- plus S 10.000,-- an USt, wobei der Beschuldigte auch das "Bemühungshonorar" von S 9.000,--, weitere Ust von S 1.800,-- und die Stempelgebühren von S 2.661,-- als Mietzinsvorauszahlung verstanden wissen will überhaupt eine zulässige Mietzi... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Die Beschwerdeführer beantragten mit einem an die Schlichtungsstelle beim Magistrat der Stadt St. Pölten gerichteten und dort am 4. März 1991 eingelangten Schriftsatz gemäß § 37 Abs. 1 Z. 14 MRG eine Entscheidung dahin, daß die zwischen den Beschwerdeführern und der Antragsgegnerin abgeschlossene Vereinbarung auf Zahlung einer Investitionsablöse in der Höhe von S 360.000,-- für das Miet... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof20/05 Wohnrecht Mietrecht98/03 Wohnbaufinanzierung98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: MRG §27 Abs1;MRG §37 Abs1 Z14 idF 1991/068;MRG §39 Abs4;MRG §40 Abs1;VwGG §34 Abs1;WÄG 02te 1991 Art5;
Rechtssatz: Die Unzuständigkeit der Gerichte und demgemäß die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof anzu... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/07 Verwaltungsgerichtshof20/05 Wohnrecht Mietrecht98/03 Wohnbaufinanzierung98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit
Norm: B-VG Art94;MRG §27 Abs1;MRG §37 Abs1 Z14 idF 1991/068;MRG §39 Abs1;MRG §40 Abs1;VwGG §34 Abs1;VwRallg;WÄG 02te 1991 Art5;
Rechtssatz: Es ist nicht Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes iSd § 40 Abs 1 MRG, daß die Gemeind... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §10;MRG §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Vormieter darf sich - und zwar ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG - den noch vorhandenen Wert seiner Investitionen vom neuen Mieter ersetzen lassen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987010204.X03 Im RIS seit 03.06.2005 mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der scheidende Mieter kann auch die Vermittlungsprovision auf den neuen Mieter überwälzen, so weit sie dem zulässigen Teil der von ihm bezahlten Ablöse entspricht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987010204.X02 Im RIS seit 03.06.2005 mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Von § 27 Abs 1 Z 1 MRG werden nach dem Zwecke dieser Regelung nur solche Ablösezahlungen des neuen Mieters erfaßt, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht. (Hinweis auf Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB II, Rz 6) European Case ... mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §10;MRG §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der Vormieter darf sich - und zwar ohne Rücksicht auf die Beschränkungen des § 10 MRG - den noch vorhandenen Wert seiner Investitionen vom neuen Mieter ersetzen lassen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987010204.X03 Im RIS seit 03.06.2005 mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Der scheidende Mieter kann auch die Vermittlungsprovision auf den neuen Mieter überwälzen, so weit sie dem zulässigen Teil der von ihm bezahlten Ablöse entspricht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1987010204.X02 Im RIS seit 03.06.2005 mehr lesen...
Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht
Norm: MRG §27 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Von § 27 Abs 1 Z 1 MRG werden nach dem Zwecke dieser Regelung nur solche Ablösezahlungen des neuen Mieters erfaßt, die zu einer unzulässigen Vermögensvermehrung des weichenden Mieters führen, weil ihnen keine gleichwertige Gegenleistung entgegensteht. (Hinweis auf Würth in Rummel, Kommentar zum ABGB II, Rz 6) European Case ... mehr lesen...