RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0199

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
98/03 Wohnbaufinanzierung
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art94;
MRG §27 Abs1;
MRG §37 Abs1 Z14 idF 1991/068;
MRG §39 Abs1;
MRG §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WÄG 02te 1991 Art5;

Rechtssatz

Es ist nicht Voraussetzung für die Anrufung des Gerichtes iSd § 40 Abs 1 MRG, daß die Gemeinde über den Antrag INHALTLICH entschieden hat, sondern nur, daß das Rechtsschutzanliegen bei der Gemeinde ANHÄNGIG gemacht worden ist und die Partei sich mit der Entscheidung der Gemeinde nicht zufrieden gibt. Diese Entscheidung der Gemeinde kann in einer meritorischen (negativen) Erledigung, aber auch darin bestehen, daß der Antrag - aus welchen Gründen immer - für unzulässig gehalten wird. Das Außerkrafttreten der Entscheidung der Gemeinde bedeutet kein Wiederaufleben von deren Zuständigkeit, sondern ist lediglich notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit einer gerichtlichen Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des in Art 94 B-VG verankerten Grundsatzes der Trennung der Justiz von der Verwaltung.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060199.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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