RS Vwgh 1992/10/22 92/06/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht
98/03 Wohnbaufinanzierung
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

MRG §27 Abs1;
MRG §37 Abs1 Z14 idF 1991/068;
MRG §39 Abs4;
MRG §40 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WÄG 02te 1991 Art5;

Rechtssatz

Die Unzuständigkeit der Gerichte und demgemäß die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof anzurufen, hat die Judikatur nur für Fälle selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen, wie zB über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, bejaht

(Hinweis B 29.6.1988, 88/01/0169).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992060199.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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