Norm: MRG §22MRG §27 Abs1 Z1MRG §27 Abs3MRG §37 Abs1 Z14
Rechtssatz: Im pauschalen Kostenersatz gemäß § 22 MRG sind auch die gewöhnlichen Kosten der Neuvermietung und Weitervermietung enthalten. Darüber hinausgehende Aufwandersatzansprüche bedürften einer besonderen Rechtfertigung; es müßte sich um ein Entgelt für Leistungen des Verwalters handeln, die den Rahmen der üblichen Verwaltertätigkeit sprengen. Fehlt eine solche Gegenleistung, ist die... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §863 E1ABGB §864HVG §29 IIdMaklerG §6 Abs1MRG §22
Rechtssatz: Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres trifft auf ei... mehr lesen...
Norm: MRG §22
Rechtssatz: Auch wenn die Gesellschafter der Makler OHG und die der Verwaltungs-OHG andererseits ident sind, so sind sie dennoch wie zwei verschiedene Rechtssubjekte zu behandeln. Es kann daher die Makler-OHG den bei Abschluß des Mietvertrages von der Verwaltungs-OHG vertretenen Vermietern einen Mieter als Vertragspartner vermitteln. Entscheidungstexte 5 Ob 59/95 Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §863 EIMRG §22
Rechtssatz: Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen. Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin begehrte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - unter anderem (soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung) die Rückzahlung von S 9.500,- plus 20 % USt (= zusammen S 11.400,-) an Kosten der vom Antragsgegner vorgenommenen Errichtung des Mietvertrages. Die Antragstellerin begründete ihr Begehren damit, die Hausinhabung erhalte die auf die Deckung der Auslagen für die Verwaltung des Hauses entfallenden Beträge ... mehr lesen...
Norm: MRG §22
Rechtssatz: Da kein Vermieter berechtigt ist, die mit der Errichtung des Mietvertrages verbundenen Aufwendungen zusätzlich zu dem in § 22 MRG normierten Pauschalbetrag auf seinen Vertragspartner zu überwälzen, darf auch ein Vermieter, der als Rechtsanwalt den Mietvertrag selbst verfaßte, hiefür nichts auf den Mieter als seinen Vertragspartner überwälzen. Entscheidungstexte 5 Ob... mehr lesen...
Norm: MRG §22
Rechtssatz: Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum. Entsch... mehr lesen...
Norm: MRG §21 Abs1 Z7MRG §22
Rechtssatz: Die Kosten der Vermessung der Bestandgegenstände sowie der Zusammenstellung der für die Umstellung des Betriebskostenschlüssels erforderlichen Naturmaße stellen Auslagen dar, die mit der Verwaltung des Hauses verbunden sind, welche nur im Rahmen der Bestimmungen des § 22 MRG, also nur mit dem darin normierten Pauschalbetrag verrechnet werden können. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: MRG §20MRG §21 Abs1 Z7MRG §22
Rechtssatz: Mit der Hausverwaltung verbundene Gerichtskosten hat der Vermieter, insoweit er sie nicht vom Gegner ersetzt erhält, aus den im § 21 Abs 1 Z 7, 22 MRG festgesetzten Beträgen zu decken. Entscheidungstexte 5 Ob 26/87 Entscheidungstext OGH 17.03.1987 5 Ob 26/87 Veröff: SZ 60/45 = ImmZ 1988,137 = MietSlg XXXIX/17 ... mehr lesen...