RS OGH 2025/8/13 5Ob35/93; 5Ob9/98d; 6Ob162/24b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.04.1993
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Norm

MRG §22
  1. MRG § 22 heute
  2. MRG § 22 gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. MRG § 22 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.Durch die Regelung des Paragraph 22, MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. Für eine Überwälzung vergleichbarer Aufwendungen zusätzlich zu dem in dieser Gesetzesstelle normierten Betrag bleibt kein Raum.

Entscheidungstexte

  • RS0070214">5 Ob 35/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 35/93
    Veröff: WoBl 1993,184 (Würth)
  • RS0070214">5 Ob 9/98d
    Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 9/98d
    nur: Durch die Regelung des § 22 MRG wird dem Vermieter ein Pauschalbetrag für seine Verwaltungsauslagen aller Art als Betriebskostenpost zuerkannt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Verwalter bestellt ist und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Höhe dieser Auslagen. (T1); Beisatz: Hier: § 22 WEG idF 3. WÄG. (T2); Beisatz: Die dem Vermieter bzw dem von ihm mit der Einziehung der Mietzinse beauftragten Verwalter entstehenden Kontoführungskosten, die bei unbarem Zahlungsverkehr entstehen, sind Verwaltungsauslagen gemäß § 22 MRG. (T3)
  • RS0070214">6 Ob 162/24b
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2025 6 Ob 162/24b
    Beisatz wie T1: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klauseln, die Kosten der Verwaltung des Mietgegenstands auf den Mieter überwälzt. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070214

Im RIS seit

27.04.1993

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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