Begründung: Die Antragsteller sind je zur Hälfte Mit- und Wohnungseigentümer eines Wiener Zinshauses. Der Erstantragsteller erwarb die Liegenschaft zunächst allein im Jahr 1990 und begründete 1993 an allen Objekten des Hauses Wohnungseigentum. Zu diesem Zeitpunkt wiesen alle Wohnungen die Ausstattungskategorien C oder D auf. Im Jahr 1994 erwarb die Zweitantragstellerin ihre mit Wohnungseigentum verbundenen Anteile durch Schenkung. Die Antragsteller ließen verschiedene Erhaltungs... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache der Antragsteller 1. Susanne P*****, 2. Mag. Harald P*****, beide vertreten durch Dr. Michael Ott und Mag. Christoph Klein, Rechtsanwälte in Wien, 3. Andreas S*****, 4. Johann B*****, 5. Jos... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Hauptmieter jeweils einer Wohnung des im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Hauses ***** in *****. Die Antragsgegnerin hat in den Jahren 2003 bis 2005 umfangreiche Sanierungsarbeiten an diesem und anderen Häusern durchgeführt. Sie hat den Antragstellern für die Jahre 2003 bis 2005 Abrechnungen über die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, in die zu den Abrechnungen gehörenden Belege Einsicht zu neh... mehr lesen...
Begründung: Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Anhebung der Hauptmietzinse für die Wohnungen des Hauses ***** gemäß §§ 18 ff MRG. Strittig geblieben ist nur die Frage, ob die Kosten für den Einbau eines Aufzugs - genau genommen die Darlehensrückzahlungen für den nicht geförderten Teil der Errichtungskosten - in das Deckungserfordernis einzurechnen sind. Dazu ist aus dem festgestellten Sachverhalt lediglich hervorzuheben, dass der Aufzug erst errichtet und - teils durch ... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs3MRG §20 Abs1 Z2 lita
Rechtssatz: Ein Verbesserungsaufwand des Vermieters kann nur nach Maßgabe des § 4 Abs 3 MRG eine Passivpost in der Hauptmietzinsabrechnung bilden. Entscheidungstexte 5 Ob 295/03y Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 295/03y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS011881... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs3 Z1MRG §20 Abs1 Z2 lita
Rechtssatz: Im Fall der Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Zuge eines bereits laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens (also bei offenkundiger Erschöpfung der Mietzinsreserve) bietet § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG keine Handhabe für die Aufnahme des Verbesserungsaufwands in die Hauptmietzinsabrechnung. Entscheidungstexte 5 Ob 295/03y Entscheidung... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs3MRG §20 Abs1 Z2 lita
Rechtssatz: Ein Verbesserungsaufwand des Vermieters kann nur nach Maßgabe des § 4 Abs 3 MRG eine Passivpost in der Hauptmietzinsabrechnung bilden. Entscheidungstexte 5 Ob 295/03y Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 295/03y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2004:RS011881... mehr lesen...
Norm: MRG §4 Abs3 Z1MRG §20 Abs1 Z2 lita
Rechtssatz: Im Fall der Durchführung von Verbesserungsarbeiten im Zuge eines bereits laufenden Mietzinserhöhungsverfahrens (also bei offenkundiger Erschöpfung der Mietzinsreserve) bietet § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG keine Handhabe für die Aufnahme des Verbesserungsaufwands in die Hauptmietzinsabrechnung. Entscheidungstexte 5 Ob 295/03y Entscheidung... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top 16 im Haus ***** das den Antragsgegnern gehört. Das Türblatt ihrer Wohnungstür ist stark verzogen. Hiedurch bildet sich starke Zugluft. Um dieser Zugluft entgegenzuwirken, hat die Antragstellerin Schaumstoffstreifen am oberen Türrahmen angebracht. Weiters sind die Beschläge schwergängig. Der Schließzylinder ist verbogen. Von einem Tischler wurden lediglich provisorisch an der Innen- und Außenseite der Wohnungseingangstüre ... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs4MRG §18MRG §20 Abs1 Z2 litf
Rechtssatz: Da die laufenden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten ohnehin das steuerpflichtige Einkommen des Vermieters verringern (also insoweit gar keinen "Überschuss" entstehen lassen), ist es mit der gesetzlichen Vorgabe eines Lastenausgleichs unvereinbar, die in § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG vorgesehene fiktive Ausgabenpost auch außerhalb der eigentlichen Hauptmietzinsabrechnung von jenen zukünftig zu... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs4MRG §18MRG §20 Abs1 Z2 litf
Rechtssatz: Die in §20 Abs1 Z2 litf MRG vorgesehene Ausgabenpost für die Errechnung der Hauptmietzinsreserve ist ein pauschales Äquivalent für die Einkommensteuerbelastung, die Vermietern durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 auferlegt wurde. Das gilt nur für die Zweckwidmung bzw Verwendung der bereits "angesparten" Hauptmietzinsreserve zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten. E... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs4MRG §18MRG §20 Abs1 Z2 litf
Rechtssatz: Da die laufenden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten ohnehin das steuerpflichtige Einkommen des Vermieters verringern (also insoweit gar keinen "Überschuss" entstehen lassen), ist es mit der gesetzlichen Vorgabe eines Lastenausgleichs unvereinbar, die in § 20 Abs 1 Z 2 lit f MRG vorgesehene fiktive Ausgabenpost auch außerhalb der eigentlichen Hauptmietzinsabrechnung von jenen zukünftig zu... mehr lesen...
Norm: MRG §6 Abs4MRG §18MRG §20 Abs1 Z2 litf
Rechtssatz: Die in §20 Abs1 Z2 litf MRG vorgesehene Ausgabenpost für die Errechnung der Hauptmietzinsreserve ist ein pauschales Äquivalent für die Einkommensteuerbelastung, die Vermietern durch das Strukturanpassungsgesetz 1996 auferlegt wurde. Das gilt nur für die Zweckwidmung bzw Verwendung der bereits "angesparten" Hauptmietzinsreserve zur Finanzierung von Erhaltungsarbeiten. E... mehr lesen...
Begründung: 1.) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin: Er ist, soweit er sich gegen den Sachbeschluss der zweiten Instanz richtet, gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis Z 18 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Einer näheren
Begründung: dieser Entscheidung bedarf es nicht (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Er ist, soweit er sich gegen den Sachbeschluss der zweiten Instanz richtet, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer... mehr lesen...
Norm: MRG §3 Abs3MRG idF 3.WÄG §20 Abs1MRG §20 Abs2MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: In einem Verfahren zur Durchsetzung von nicht privilegierten Erhaltungsarbeiten ist die Deckung des Aufwandes in der Hauptmietzinsreserve iSd § 3 Abs 3 MRG materiell zu prüfen. Der Entscheidung kann die in bereits nach § 20 Abs 3 und Abs 4 MRG (iVm § 37 Abs 1 Z 11 MRG) geprüften und als formell richtig befundenen Abrechnungen belegte Mietzins... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****, das aus einem von der Erstantragsgegnerin gemieteten Geschäftslokal und einer vom Zweitantragsgegner benützten Wohnung besteht. Er behauptet, er habe im Einvernehmen mit der Erstantragsgegnerin in den Jahren 1994 und 1996 Erhaltungsarbeiten am Haus mit einem Aufwand von S 804.081,90 durchgeführt. Eine verrechenbare Mietzinsreserve sei mit S 287.403,18 in den Abrechnungen ausgewiesen. Zuzüglich 9 % Geldbesc... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz: Der Benützung durch den Vermieter (nur diese ist in § 20 Abs 1 Z 1 lit b ausdrücklich geregelt) ist eine unentgeltliche Überlassung an Dritte gleichzuhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 31/00w Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 31/00w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1 Z1 litb
Rechtssatz: Der Benützung durch den Vermieter (nur diese ist in § 20 Abs 1 Z 1 lit b ausdrücklich geregelt) ist eine unentgeltliche Überlassung an Dritte gleichzuhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 31/00w Entscheidungstext OGH 13.07.2000 5 Ob 31/00w European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2... mehr lesen...
Begründung: Mit Sachbeschluss vom 12. Mai 1993 sprach das Erstgericht zu 6 Msch 72/92 aus, dass Arbeiten im Ausmaß von S 2,940.685,71 eine Erhöhung der Hauptmietzinse für die Bestandobjekte im Haus ***** rechtfertigen, trug der Vermieterin auf, diese Arbeiten binnen einem Jahr durchzuführen und erklärte die vorläufige Einhebung eines erhöhten Hauptmietzinses (S 32,-- pro m2) für den Zeitraum vom 1. Juli 1993 bis 30. Juni 1995 für zulässig. Dieser Sachbeschluss erwuchs in Rechtsk... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Mieter der Wohnung Tür Nr 7 im Haus M***** 62,***** die Antragsgegnerin ist Eigentümerin dieses Hauses. Für das Jahr 1995 legte die Antragsgegnerin eine Betriebskostenabrechnung und gewährte dem Antragsteller Einsicht in die bezughabenden Belege, verweigerte ihm jedoch die Anfertigung von Kopien über im Jahr 1995 aufgewendete Beträge für Urlaubs- und Krankenvertreterentschädigungen für den Hausbesorger. Dies unter Hinweis auf das Datenschutzge... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist zu etwa 1/4-Anteil Mit- und Wohnungseigentümerin der Liegenschaft EZ ***** mit dem Haus M*****straße 16. Die Antragsgegnerin ist die mit Zustimmung aller Mit- und Wohnungsmiteigentümer bestellte Verwalterin der Liegenschaft. Mit den Eigentumsanteilen der Antragstellerin ist Wohnungseigentum an insgesamt 6 Wohnungen bzw sonstigen selbständigen Räumlichkeiten des Hauses verbunden; die übrigen Anteile und Objekte stehen im Mit- bzw Wohnungseige... mehr lesen...
Norm: ABGB §839MRG §20 Abs1MRG §20 Abs2
Rechtssatz: Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen. Die gemeinschaftlichen Nutzungen und Lasten sind innerhalb der Miteigentümergemeinschaft unabhängig von der jeweiligen Höhe einer Mietzinsreserve beziehungsweise eines Mietzinsabgangs aus Mietzinseingängen, die aufgrund einer Nutzungsvereinbarung bestimm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind zu je 1/6, die Erstbeklagte ist zu 5/8 Anteilen Miteigentümer einer Wiener Liegenschaft mit Wohnhaus. Drei weitere Miteigentümer halten Anteile von 1/8 bzw je 1/16. Die
Begründung: von Miteigentum begann 1980, vorher stand die Liegenschaft im Alleineigentum eines Dritten. Den Streitteilen und den anderen Miteigentümern ist nach den Vereinbarungen der Miteigentümergemeinschaft das ausschließliche Nutzungsrecht an bestimmten Wohnungen samt Kellera... mehr lesen...
Begründung: Zur Erzwingung von Erhaltungsarbeiten, die den Antragsgegnern in einem gemäß § 37 Abs 1 Z 2 MRG iVm § 39 MRG bei der Schlichtungsstelle des Magistratischen Bezirksamtes für den 3. Wiener Gemeindebezirk durchgeführten Verfahren aufgetragen worden waren, hat die genannte Behörde am 9.4.1996 gemäß § 6 Abs 2 MRG einen Verwalter für das Haus H***** bestellt. Diese Entscheidung ist durch die fristgerechte Anrufung des Gerichtes seitens der Antragsgegner außer Kraft getret... mehr lesen...
Norm: MRG idF des 2.WÄG §20 Abs1 Z2 litdMRG §45 Abs5WFG 1984 allgWFG 1968 allgWFG 1968 §32WFG 1984 §46 Abs2
Rechtssatz: Die Mietzinsbildung im geförderten Wohnbau ging immer davon aus, daß die Annuitätenkomponente im gesetzesgemäß gebildeten Hauptmietzins für geförderte Neubauten nur einen Durchlaufposten für den Vermieter darstellt. Einzelne Korrekturen dieser verzerrten Gesetzeslage, wie sie § 45 Abs 5 MRG, § 46 Abs 2 WFG 1984 und letztlich §... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1 Z6 litcMRG §20 Abs1 Z1 litcWFG 1968 §32
Rechtssatz: Fehlbeträge bei den Annuitätenzahlungen der Mieter, wie sie etwa durch zeitweilige Leerstehungen vermietbarer Objekte entstanden sein könnten, sind bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages nur im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung und zwar nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Abgänge fallen nach der in der zitierten Gesetzess... mehr lesen...
Norm: MRG §18 Abs1 Z6 litcMRG §20 Abs1 Z1 litcWFG 1968 §32
Rechtssatz: Fehlbeträge bei den Annuitätenzahlungen der Mieter, wie sie etwa durch zeitweilige Leerstehungen vermietbarer Objekte entstanden sein könnten, sind bei der Ermittlung des Deckungsfehlbetrages nur im Rahmen der Hauptmietzinsabrechnung und zwar nach Maßgabe des § 20 Abs 1 Z 1 lit c MRG zu berücksichtigen. Darüber hinausgehende Abgänge fallen nach der in der zitierten Gesetzess... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11MRG §37 Abs3
Rechtssatz: Der Gesetzgeber überließ durch die in § 37 Abs 1 Z 11 MRG und § 20 Abs 4 MRG gebrauchten Formulierungen die Durchsetzung von Aufträgen zur Rechnungslegung und Einsichtgewährung in die Belege nicht dem Exekutionsverfahren, sei es nach dem dritten Abschnitt des ersten Teiles der Exekutionsordnung oder nach § 19 AußStrG, sondern sieht die Durchsetzung im Zuge des üb... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1 Z1MRG §20 Abs1 Z2MRG §20 Abs3
Rechtssatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in § 20 Abs 1 Z 2 MRG angeführten Ausgabenbeträge enthält. Durch Vergleich mit den diesbezüglichen Belegen soll die Kontrolle der Hauptmietzinsabrechnung ermöglicht, ... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1 Z1MRG §20 Abs1 Z2MRG §20 Abs3
Rechtssatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in § 20 Abs 1 Z 2 MRG angeführten Ausgabenbeträge enthält. Durch Vergleich mit den diesbezüglichen Belegen soll die Kontrolle der Hauptmietzinsabrechnung ermöglicht, ... mehr lesen...