Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil, Dr. Hopf, Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Clemens R*****, Hauseigentümer, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Christine H*****, Innenarchitektin, *****, vertre... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Lovrek, Dr. Veith und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine A*****, vertreten durch Dr. Josef Olischar und Dr. Johannes Olischar, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Nikolaus Altmann, Recht... mehr lesen...
Norm: MRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 CaMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Die Schadenersatzpflicht des Übergebers wegen Nichtverständigung des Vermieters vom Unternehmensübergang umfaßt nach dem Schutzzweck der verletzten
Norm: (§ 12 Abs 2 MRG alt) nur den Mietzinsentgang bis zur tatsächlich erfolgten Verständigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §835 AABGB §1295 Abs2 IIIMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 BMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs2 CaMRG idF vor dem 3.WÄG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer h... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs2 B
Rechtssatz: Ist die Mietrechtsabtretung schwebend unwirksam, gehören die Mietrechte während des Schwebezustands im Verhältnis zum Vermieter nach wie vor zum Vermögen des Abtretenden. Entscheidungstexte 3 Ob 152/97t Entscheidungstext OGH 15.10.1997 3 Ob 152/97t 5 Ob 57/02x Entscheidungstext OGH 14.05.2002 ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Eigentümer des Hauses Sterngasse 11 im 1. Wiener Gemeindebezirk. Sie begehren von den beiden Beklagten die Zahlung eines Betrages von S 110.847,84 sA mit der
Begründung: , die Erstbeklagte habe spätestens im Jahr 1984 ihrem seinerzeit im gemeinsamen Haushalt lebenden Enkel, dem Zweitbeklagten, die Mietrechte an der von ihr in diesem Hause gemieteten Wohnung Nr. 10 übertragen; die Anzeige dieser Übertragung sei erst im April 1987 erfolgt. Die Beklagten sei... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs2 AMRG §46 Abs2
Rechtssatz: Es ist der Zweck der in § 12 MRG normierten Pflicht des abtretenden und des übernehmenden Mieters, vom vereinbarten Mietrechtsübergang Anzeige zu erstatten, daß der nach § 46 Abs 2 MRG ab dem dem Eintritt folgenden Zinstermin bestehende Anspruch auf Mietzinserhöhung vom Vermieter rechtzeitig geltend gemacht werden kann. Entscheidungstexte 8 Ob 6... mehr lesen...
Begründung: Die Ehegattin des Klägers Maria S*** war Hauptmieterin der Wohnung Nr. 8 in dem im Miteigentum der Beklagten stehenden Haus Stumpergasse 1, 1060 Wien. Mit der Behauptung, die Mieterin sei mit der Bezahlung des Zinses für die Monate Mai und Juni 1987 säumig, erklärten die Vermieter in der am 3. Juni 1987 bei Gericht überreichten Klage die Aufhebung des Bestandvertrages und begehrten die Räumung des Mietgegenstandes. Die Klageschrift konnte schließlich am 1. Juli 1987 an... mehr lesen...
Norm: MRG §12 Abs1 AMRG §12 Abs2 B
Rechtssatz: Die Abtretung des Mietrechts erfolgt schon mit der Willenseinigung zwischen dem die Wohnung verlassenden und die Hauptmietrechte dem Angehörigen abtretenden Angehörigen und diesem über die Übernahme der Hauptmietrechte; die Verletzung der beiden Teilen auferlegten Pflicht nach § 12 Abs 2 MRG begründet nur Schadenersatzansprüche des Vermieters, wenn diesem aus der Unterlassung der Anzeige vermögensr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrt die Feststellung, die Beklagte sei nicht Hauptmieterin der in seinem Hause 1010 Wien, Auerspergstraße 2/4/5, gelegenen Wohnung und bringt hiezu vor: Heinrich S***, der Vater der Beklagten und seit dem Jahre 1952 Hauptmieter der genannten Wohnung, sei "Mitte der 60-er Jahre" mit seiner Familie aus dieser Wohnung ausgezogen und lebe nunmehr in Ullrichskirchen, Münichsthal 48. Am 19. Juni 1968 sei es anläßlich eines zwischen ihm und dem Kläger ... mehr lesen...