Norm
ABGB §835 ARechtssatz
Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach § 12 Abs 3 MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach § 835 ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer hat das Recht auf Widerspruch gegen die vom anderen begehrte Maßnahme und Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Eine Schadenersatzpflicht wegen Widerspruchs setzt Rechtsmißbrauch nach § 1295 Abs 2 ABGB voraus.Bei Nichteinigung von Hälfteeigentümern über die Frage, ob nach Unternehmensveräußerung vom neuen Mieter ein höherer Mietzins nach Paragraph 12, Absatz 3, MRG alt verlangt werden soll, ist die Entscheidung des Außerstreitrichters nach Paragraph 835, ABGB einzuholen. Jeder Hälfteeigentümer hat das Recht auf Widerspruch gegen die vom anderen begehrte Maßnahme und Anspruch auf gerichtliche Entscheidung. Eine Schadenersatzpflicht wegen Widerspruchs setzt Rechtsmißbrauch nach Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB voraus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Entscheidung ergangen zu §§ 12 Abs 2 und Abs 3 MRG idF vor dem 3.WÄGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109617Dokumentnummer
JJR_19980319_OGH0002_0060OB00341_97H0000_002