TE OGH 1995/10/24 4Ob1633/95

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wider die beklagte Partei Erika S*****, vertreten durch Dr.Rainer Brachtel, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 40 R 369/95-15, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für einen Mietrechtsübergang gemäß § 12 Abs 1 MRG, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlassen hat, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt und eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 12 MRG und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Feststellungen bestand hier zwischen dem aus der Wohnung ausziehenden Hauptmieter (Vater) und seiner zurückbleibenden Tochter sehr wohl eine ausdrückliche Willensübereinstimmung dahin, daß sie die Wohnung ab nun im Innenverhältnis als Hauptmieterin übernimmt; nur deshalb, weil sich der Hauptmieter in einem Rechts(folgen)irrtum über die Zulässigkeit einer Mietrechtsabtretung unter Lebenden befand, sollte er dem Vermieter gegenüber weiterhin als Hauptmieter der Wohnung auftreten. Das kann aber nur dahin verstanden werden, daß die Mietrechtsabtretung aus - in Wahrheit unbegründeter - Angst vor einem sonst drohenden Verlust der Wohnung der Vermieterin nicht angezeigt werden sollte. Die in § 12 Abs 2 MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist aber bloß deklarativ (SZ 63/63 ua). Unter diesen Umständen kann demnach von einem "beidseitig unbewußten Vertragsabschluß" keine Rede sein.Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für einen Mietrechtsübergang gemäß Paragraph 12, Absatz eins, MRG, daß der bisherige Hauptmieter die Wohnung verlassen hat, ein naher Angehöriger, der eine gewisse Mindestzeit mit dem bisherigen Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, die Wohnung weiter benützt und eine - wenigstens konkludente - Willensübereinstimmung zwischen Hauptmieter und zurückbleibendem Angehörigen über den Übergang der Mietrechte vorliegt (Würth in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 12, MRG und die dort angeführte Rechtsprechung). Nach den Feststellungen bestand hier zwischen dem aus der Wohnung ausziehenden Hauptmieter (Vater) und seiner zurückbleibenden Tochter sehr wohl eine ausdrückliche Willensübereinstimmung dahin, daß sie die Wohnung ab nun im Innenverhältnis als Hauptmieterin übernimmt; nur deshalb, weil sich der Hauptmieter in einem Rechts(folgen)irrtum über die Zulässigkeit einer Mietrechtsabtretung unter Lebenden befand, sollte er dem Vermieter gegenüber weiterhin als Hauptmieter der Wohnung auftreten. Das kann aber nur dahin verstanden werden, daß die Mietrechtsabtretung aus - in Wahrheit unbegründeter - Angst vor einem sonst drohenden Verlust der Wohnung der Vermieterin nicht angezeigt werden sollte. Die in Paragraph 12, Absatz 2, MRG vorgeschriebene Anzeige der Abtretung der Hauptmietrechte an den Vermieter ist aber bloß deklarativ (SZ 63/63 ua). Unter diesen Umständen kann demnach von einem "beidseitig unbewußten Vertragsabschluß" keine Rede sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB01633.95.1024.000

Dokumentnummer

JJT_19951024_OGH0002_0040OB01633_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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