Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Am 11.12.2025 übermittelte XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) dem Militärkommando Oberösterreich eine Zivildiensterklärung. Am 11.12.2025 übermittelte römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) dem Militärkommando Oberösterreich eine Zivildiensterklärung. Mit im
Spruch: genannten Bescheid stellte die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) fest, dass das Recht Abgabe der Zivildiensterklärung am 11.12.2025 we... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss der Stellungskommission beim Militärkommando Niederösterreich vom 13.03.2024 für „Tauglich“ befunden. Am 19.01.2026 wurde dem Beschwerdeführer ein Einberufungsbefehl zum Antritt des Grundwehrdienstes am 06.07.2026 zugestellt. 2. Mit ausgefülltem Formular vom 02.04.2026 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 1 ZDG beim Militärkommando Niederö... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein österreichischer Staatsbürger und wurde am 26. und 27.02.2025 einer Stellung bei der Stellungskommission Wien unterzogen. Er wurde für „Tauglich“ befunden und hat gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel ergriffen. 1.1. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) ist ein österreichischer Staatsbürger und wurde... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 03.01.2024 für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung erhielt er die Zivildienstinformationen und brachte keine Zivildiensterklärung ein. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 03.01.2024 für tauglich befunden. Im Zuge der Stellung erhielt er die Zivildienstinformationen und brachte keine ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2025 einer Stellung unterzogen und für „Tauglich“ erklärt. Bis zum 09.12.2025 wurde vom Beschwerdeführer keine Zivildiensterklärung eingebracht, am 09.12.2025 wurde gegen ihn vom Militärkomm... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am 26.03.2026 zur Zl W/94/20/02/41-1807 für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist. 1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer – entgegen seiner nunmehrigen Behauptungen – keine Zivildiensterklärung abgegeben hat. römisch XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 04.10.2022 und am 05.10.2022 einer Stellung unterzogen, in deren Rahmen der Besc... mehr lesen...
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Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 13.10.2022 festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ab 02.12.2024 erlassen. Daraufhin brachte dieser am 21.01.2024 eine Zivildiensterklärung ein. 1.1... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde vor der Stellungskommission Steiermark in der Zeit von 18.11.2020 bis 19.11.2020 seiner Musterung unterzogen. Der Beschluss der Stellungskommission vom 19.11.2020 lautete „Tauglich“, der Beschwerdeführer erklärte Rechtsmittelverzicht. 1.2. Vor der Stellungskommission wurde keine Zivildiensterklärung eingebracht.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.11.2019 wurde festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 11.11.2019 die Zivildiensterklärung nicht eintreten lassen hat. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer wurde am XXXX für tauglich befun... mehr lesen...