Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W296 2338615-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , wegen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , wegen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zu Recht:
A)
1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 17 Abs. 2 1. Variante WG 2001 und §§ 1 Abs. 1 und 8 Abs. 1 ZDG abgewiesen.1. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 2, 1. Variante WG 2001 und Paragraphen eins, Absatz eins und 8 Absatz eins, ZDG abgewiesen.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 2a Abs. 4 4. Satz ZDG abgewiesen.2. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4, 4. Satz ZDG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom XXXX , wegen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes folgendenDas Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN darüber hinaus über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch WALLNER JORTHAN Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom römisch 40 , wegen Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes folgenden
BESCHLUSS
A)
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 2 a, Absatz 4, 1. Satz ZDG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am 26.03.2026 zur Zl W/94/20/02/41-1807 für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.1. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer wurde mit Beschluss seitens der für ihn zuständigen Stellungskommission am 26.03.2026 zur Zl W/94/20/02/41-1807 für tauglich befunden; er hat gegen den Tauglichkeitsbeschluss kein Rechtsmittel eingebracht, sodass dieser in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mit Schreiben vom 10.09.2025 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung beim Militärkommando Oberösterreich ein, worin er angab, er sei bis 05/2026 in einem befristeten Arbeitsverhältnis.
3. Mit Schreiben des Militärkommandos Oberösterreich vom 19.09.2025, GZ P1090500/6-MildKdo OÖ/Kdo/ErgAbt/2025, eingelangt 25.09.2025, wurde die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an die Zivildienstserviceagentur (in Folge: belangte Behörde) übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.09.2025, Zl 581115/1/ZD/25, wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 15.09.2025 festgestellt. Der Beschwerdeführer habe als Wehrpflichtiger am 15.09.2025 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, wodurch er von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig geworden sei. Der Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs in Rechtskraft.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , zugestellt am 26.01.2026, wurde der Beschwerdeführer der Lebenshilfe Oberösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.05.2026 und bis 31.01.2027 zugewiesen.5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , zugestellt am 26.01.2026, wurde der Beschwerdeführer der Lebenshilfe Oberösterreich zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes mit Dienstantritt am 04.05.2026 und bis 31.01.2027 zugewiesen.
6. Mit 10.02.2026 datiertem Schriftsatz, welcher bei der belangten Behörde am 11.02.2026 eingegangen ist, brachte der Beschwerdeführer expressis verbis Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom XXXX ein, weiters einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.6. Mit 10.02.2026 datiertem Schriftsatz, welcher bei der belangten Behörde am 11.02.2026 eingegangen ist, brachte der Beschwerdeführer expressis verbis Beschwerde gegen den Zuweisungsbescheid vom römisch 40 ein, weiters einen Antrag auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG und einen Antrag auf aufschiebende Wirkung ein.
7. Mit dem zweiten Schriftsatz vom selben Tage brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG ein.7. Mit dem zweiten Schriftsatz vom selben Tage brachte der Beschwerdeführer abermals einen Antrag auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG ein.
8. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2026, Zl 581115/17/ZD/0326, wurde der Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes abgewiesen.
9. Mit Schreiben vom 12.03.2026, eingelangt am 13.03.2026, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezugshabendem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Stellungsverfahrens für tauglich befunden und hat er diesen Beschluss der Stellungskommission nicht bekämpft. Er wurde mit Bescheid vom XXXX zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen; hiergegen brachte er fristgerecht ein Rechtsmittel ein.Der Beschwerdeführer wurde im Zuge seines Stellungsverfahrens für tauglich befunden und hat er diesen Beschluss der Stellungskommission nicht bekämpft. Er wurde mit Bescheid vom römisch 40 zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes zugewiesen; hiergegen brachte er fristgerecht ein Rechtsmittel ein.
Am 10.02.2026 stellte er einen Antrag auf Befreiung iSd § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG, welcher mit Bescheid vom 03.03.2026 abgewiesen wurde. Dieses Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.Am 10.02.2026 stellte er einen Antrag auf Befreiung iSd Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG, welcher mit Bescheid vom 03.03.2026 abgewiesen wurde. Dieses Verfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Parteienvorbringen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 2a Abs. 4 1. Satz ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz. Gemäß Paragraph 2 a, Absatz 4, 1. Satz ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichterinnen und -richter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Relevante Normen:
3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), StF: BGBl. Nr. 1/1930 (WV) idF BGBl. I Nr. 194/1999 (DFB), in der geltenden Fassung, lautet:3.2.1. Die maßgebliche Bestimmung des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 194 aus 1999, (DFB), in der geltenden Fassung, lautet:
„Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
[…]“
3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), StF: BGBl. I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung, lauten:3.2.2. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung, lauten:
„Inhalt der Beschwerde
§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
[…]
Prüfungsumfang
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen.
[…]
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
[…]“
3.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, StF: BGBl. I Nr. 146/2001 (WV), in der geltenden Fassung, lautet:3.2.3. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgebliche Bestimmung des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, (WV), in der geltenden Fassung, lautet:
„Aufgaben
§ 17. (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.Paragraph 17, (1) Den Stellungskommissionen obliegt die Feststellung der Eignung der Personen, die sich der Stellung unterziehen, zum Wehrdienst. Hiebei haben die Stellungskommissionen auch Wünsche der angeführten Personen hinsichtlich der Zuteilung zu Waffen- und Truppengattungen und zu Truppenkörpern entgegenzunehmen sowie Erhebungen über die Ausbildung und besonderen Fachkenntnisse dieser Personen anzustellen.
(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Abs. 1 zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Abs. 1 von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“(2) Die Stellungskommissionen haben die Eignung der Personen nach Absatz eins, zum Wehrdienst auf Grund der ärztlichen und psychologischen Untersuchungen mit einem der folgenden Beschlüsse festzustellen: „Tauglich“ oder „Vorübergehend untauglich“ oder „Untauglich“. Zu den Beschlüssen der Stellungskommission bedarf es der Anwesenheit aller Mitglieder und der Mehrheit der Stimmen. Ein auf „Tauglich“ lautender Beschluss bedarf jedenfalls der Zustimmung des Arztes. Erscheint für die Feststellung der Eignung eine fachärztliche Untersuchung erforderlich, so sind die Personen nach Absatz eins, von den Stellungskommissionen einer solchen Untersuchung zuzuführen.“
3.2.4. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), StF: BGBl. Nr. 679/1986 (WV), idgF, lauten:3.2.4. Die für die gegenständliche Rechtssache maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, (WV), idgF, lauten:
„Allgemeine Grundsätze
§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),Paragraph eins, (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es – von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen – aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.
[…]
Ordentlicher Zivildienst
§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.Paragraph 7, (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
[…]
§ 8. (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß § 4 anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.Paragraph 8, (1) Der Zivildienstpflichtige ist von der Zivildienstserviceagentur einer gemäß Paragraph 4, anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen. Hierbei ist die Zivildienstserviceagentur ermächtigt, soweit Erfordernisse im Bereich des Rettungswesens, der Katastrophenhilfe, der Sozial- und Behindertenhilfe, der Altenbetreuung und in Krankenanstalten dies notwendig machen, an Einrichtungen aus diesen Bereichen bevorzugt zuzuweisen.
(2) Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, haben einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist