TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 W122 2227528-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
ZDG §1 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5a Abs1
ZDG §5a Abs3
ZDG §5a Abs4

Spruch

W122 2227528-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 25.11.2019, Zl. 493514/1/ZD/19, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit dem gegenständlichen Bescheid vom 25.11.2019 wurde festgestellt, dass die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 11.11.2019 die Zivildiensterklärung nicht eintreten lassen hat. Begründend angeführt wurde, dass der Beschwerdeführer die Zivildiensterklärung erst nach Zustellung des Einberufungsbefehls eingereicht hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX für tauglich befunden.

Die Zustellung des Einberufungsbefehls an den Beschwerdeführer erfolgte am 25.10.2019 mit dem Einrückungstermin XXXX . Am 11.11.2019 brachte der Beschwerdeführer eine Zivildiensterklärung ein. Diese datiert mit 10.11.2019.

2. Beweiswürdigung:

Das Zustelldatum des Einberufungsbefehls ist dem Zustellnachweis des Militärkommandos Vorarlberg zu entnehmen. Die Tauglichkeit wurde mit Beschluss der Stellungskommission Tirol ( XXXX ) festgestellt.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Zivildiensterklärung vom 10.11.2019 anführt, er hätte beantragt, den "Einberufungsbefehl zurückzuziehen", tritt er der Tatsache, dass der Einberufungsbefehl im Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung bereits zugestellt war, nicht entgegen. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde anführt, er wäre nicht wehrfähig, so hat dies keinen Einfluss auf die festgestellte Unwirksamkeit seiner Zivildiensterklärung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

Das Zivildienstgesetz 1986 (Stammfassung: BGBl. Nr. 679/1986, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 16/2020) lautet auszugsweise:

§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 ~ WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),

1.die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es ~ von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen ~ aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und

2.deshalb Zivildienst leisten zu wollen.

(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.

§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,

1.wenn der Wehrpflichtige wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, bei der Waffengewalt gegen Menschen angewendet oder angedroht wurde oder die im Zusammenhang mit Waffen oder Sprengstoff begangen wurde, rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, daß die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Eine Anwendung oder Androhung von Waffengewalt nach dieser Bestimmung liegt vor, wenn dabei eine Waffe im Sinne des § 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, oder ein anderes gleichwertiges Mittel verwendet wurde, oder

2.wenn der Wehrpflichtige einem Wachkörper (Art. 78d B-VG) angehört, oder

3.während es gemäß § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6 oder § 76a ruht.

(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn

1.feststeht, daß der Wehrpflichtige für den Wehrdienst nicht tauglich ist (§ 1 Abs. 1), oder

2.die Zivildiensterklärung unvollständig ist (§ 1 Abs. 1 und 3), oder

3.die Zivildiensterklärung unter Vorbehalten oder Bedingungen abgegeben wird (§ 1 Abs. 3), oder

4.ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.

(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat.

Da im Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung (11.11.2019) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung gem. § 1 Abs. 2 ZDG bereits aufgrund der erfolgten Zustellung des Einberufungsbefehls ruhte, hatte die Zivildiensterklärung nicht die Rechtsfolge der Auslösung der Zivildienstpflicht. Mit den vorgebrachten Beschwerdegründen, der Beschwerdeführer wäre nicht wehrfähig und er wäre im Vergleich zu Frauen diskriminiert, tritt der Beschwerdeführer den Feststellungen hinsichtlich der bereits erfolgten Zustellung des Einberufungsbefehls vor Abgabe der Zivildiensterklärung nicht entgegen.

Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, da die rechtserheblichen Tatsachen zweifelsfrei und unwidersprochen festgestellt wurden und keine komplexen Rechtsfragen berührt sind.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Ruhen des Anspruchs Wehrpflicht Zivildienst Zivildiensterklärung Zivildienstpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W122.2227528.1.00

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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