TE Bvwg Erkenntnis 2024/5/2 W170 2288855-1

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Veröffentlicht am 02.05.2024
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Entscheidungsdatum

02.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
ZDG §1 Abs1
ZDG §1 Abs2
ZDG §5 Abs1
ZDG §5 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 1 heute
  2. ZDG § 1 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 208/2022
  3. ZDG § 1 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  4. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  5. ZDG § 1 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  6. ZDG § 1 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 506/1995
  7. ZDG § 1 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  8. ZDG § 1 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 424/1992
  9. ZDG § 1 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  10. ZDG § 1 gültig von 24.12.1986 bis 31.12.1991
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 5 gültig von 25.05.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  9. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  10. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988
  1. ZDG § 5 heute
  2. ZDG § 5 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2024
  3. ZDG § 5 gültig von 25.05.2018 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  4. ZDG § 5 gültig von 01.09.2012 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. ZDG § 5 gültig von 01.11.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2010
  6. ZDG § 5 gültig von 01.01.2008 bis 31.10.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. ZDG § 5 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  8. ZDG § 5 gültig von 01.10.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  9. ZDG § 5 gültig von 01.01.2001 bis 30.09.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2000
  10. ZDG § 5 gültig von 31.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/1998
  11. ZDG § 5 gültig von 01.01.1998 bis 30.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/1998
  12. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 788/1996
  13. ZDG § 5 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  14. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1994
  15. ZDG § 5 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  16. ZDG § 5 gültig von 01.01.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 675/1991
  17. ZDG § 5 gültig von 01.12.1988 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1988
  18. ZDG § 5 gültig von 24.12.1986 bis 30.11.1988

Spruch


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W170 2288855-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.01.2024, Zl. 555842/1/ZD/24, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024, Zl. 555842/15/ZD/0324, aufgrund des Vorlageantrags zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 29.01.2024, Zl. 555842/1/ZD/24, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024, Zl. 555842/15/ZD/0324, aufgrund des Vorlageantrags zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Tauglichkeit des XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 13.10.2022 festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ab 02.12.2024 erlassen. Daraufhin brachte dieser am 21.01.2024 eine Zivildiensterklärung ein.1.1. Die Tauglichkeit des römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wurde am 13.10.2022 festgestellt, diese Feststellung erwuchs in Rechtskraft. Am 29.09.2023 wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers ein Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst ab 02.12.2024 erlassen. Daraufhin brachte dieser am 21.01.2024 eine Zivildiensterklärung ein.

1.2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 29.01.2024, 555842/1/ZD/24, wurde festgestellt, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung zum 21.01.2024 ruhte und die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers daher seine Zivildienstpflicht nicht habe eintreten lassen.

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, welche mit Beschwerdevorentscheidung vom 04.03.2024, Zl. 555842/15/ZD/0324, abgewiesen wurde.

1.4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Vorlageantrags des Beschwerdeführers samt bezugshabenden Verwaltungsakt am 21.03.2024 vorgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage.

Im Akt befindet sich die Niederschrift der Stellungskommission Tirol vom 13.10.2022, wonach der Beschluss der Stellungskommission auf „tauglich“ lautete, samt Rechtsmittelverzicht des Beschwerdeführers. Ebenso befindet sich der Rückschein zur Zustellung des Einberufungsbefehls im Akt wonach dieser nach erfolglosem Zustellversuch am 28.09.2023 ab dem 29.09.2023 zur Abholung bereitgehalten wurde, und somit an diesem Tag als zugestellt gilt.

Darüber hinaus ging auch die Behörde in ihrem Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung von diesen Feststellungen aus und trat der Beschwerdeführer diesen nicht entgegen, sondern gab selbst an die Umstände seien „exakt und korrekt beschrieben und dargelegt“ worden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 ZDG können Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst für tauglich befunden wurden, eine Zivildiensterklärung abgegeben. 3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, ZDG können Wehrpflichtige, die zum Wehrdienst für tauglich befunden wurden, eine Zivildiensterklärung abgegeben.

Gemäß § 1 Abs. 2 ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZDG ist die Ausübung dieses Rechtes dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war. Die für die Einberufung zum Grundwehrdienst zuständige Behörde hat den Wehrpflichtigen mindestens 21 Tage vor Zustellung des Einberufungsbefehls über dessen bevorstehende Erlassung zu informieren.

Der Wehrpflichtige ist gemäß § 5 Abs. 1 ZDG im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (§ 1 Abs. 2), abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist, schriftlich zu informieren.Der Wehrpflichtige ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG im Zuge des Stellungsverfahrens über das Recht und die Möglichkeiten, eine Zivildiensterklärung, auch im Falle eines Verzichts (Paragraph eins, Absatz 2,), abzugeben, über den Inhalt und die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zivildiensterklärung und über die Behörde, bei der die Zivildiensterklärung einzubringen ist, schriftlich zu informieren.

Die Zivildiensterklärung ist gemäß § 5 Abs. 2 ZDG in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des § 1 Abs. 2 an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß § 4 ZDG anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.Die Zivildiensterklärung ist gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ZDG in unmittelbarem Anschluss an das Stellungsverfahren an die Stellungskommission, sonst an das nach dem Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständige Militärkommando schriftlich zu übermitteln oder mündlich zu Protokoll zu geben. Wird eine Zivildiensterklärung innerhalb der Frist des Paragraph eins, Absatz 2, an die Zivildienstserviceagentur übermittelt, so gilt dies als rechtzeitige Übermittlung. Mit dem Eintritt der Zivildienstpflicht wird eine bestehende Einberufung unwirksam. Ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung kann ein Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten gemäß Paragraph 4, ZDG anerkannten Einrichtung geäußert werden. Dieser Wunsch ist nach Maßgabe der Erfordernisse des Zivildienstes zu berücksichtigen.

3.2. Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer mit 29.09.2023 einberufen. Es bestand daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung – wie bereits von der Behörde festgestellt – ein aufrechter Einberufungsbefehl, weshalb das Recht zur Einbringung einer Zivildiensterklärung ruhte.

Die Behörde stellte daher rechtsrichtig fest, dass die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.

Zu. B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einberufungsbefehl Ruhen des Anspruchs Wehrpflicht Zeitpunkt Zivildiensterklärung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2288855.1.00

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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