Index: 10/07 Verfassungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VerfGG 1953 §85 Abs2;WehrG 1990 §35 Abs1;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §5 Abs1;
Rechtssatz: Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid der ZDOK gem § 85 Abs 2 VfGG ist es der belBeh nicht verwehrt, einen Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst zu erlassen. Denn bei der Zuerkennung der aufschiebende... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistete in der Zeit von April bis November 1991 seinen Grundwehrdienst; seine Dienststelle war die X-Kompanie des Y-Bataillons n1 in H. Mit Bescheid des Einheitskommandanten der X-Kompanie vom 28. November 1991 wurde über den Beschwerdeführer gemäß §§ 42 und 61 des Heeresdisziplinargesetzes(HDG) die Disziplinarstrafe des Ausgehverbotes an fünf Tagen, bzw. gemäß § 47 Abs. 2 HDG eine Ersatzgeldstrafe in der Höhe von S 756,-- verhängt, weil er vor etwa einem Mon... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;
Rechtssatz: § 3 Abs 4 ADV verpflichtet den Soldaten keinesfalls, seine Jacke immer dann, wenn er sie gerade nicht am Körper trägt, in seinem Spind (verschlossen) aufzubewahren. Im bloßen Hängenlassen der Jacke in der Kompaniekanzlei - diese ist die Dienststelle des Grundwehrdieners und über Nacht versp... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: ADV §3 Abs4;ADV §9 Abs1;ADV §9 Abs2;HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §58 Abs3 Z4;
Rechtssatz: Die Auffassung, daß der Verlust einer Feldjacke keine militärisch bedeutsame Tatsache bzw kein sonst für den Dienst wichtiger Vorfall sei, und daher nicht iSd § 9 ADV zu melden wäre, ist unzutreffend. Keinesfalls kann es dem Grundwehrdiener überlassen bleiben, den Zeitpu... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen (unter denen sich entgegen dem § 28 Abs. 5 VwGG keine Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides befindet) ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26. September 1991 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Zivildienstgesetze... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: AVG §68 Abs1;VwGG §41 Abs1;WehrG 1990 §35 Abs1;ZDG 1986 §2 Abs1;ZDG 1986 §6 Abs1;ZDG 1986 §6 Abs4;ZDG 1986 §6 Abs5;
Rechtssatz: Wurde ein Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht nach dem ZDG rechtskräftig abgewiesen, so ist - ungeachtet einer dagegen erhobenen VfGH-Beschwerde - ein Einberufungsbefehl zulässi... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war mit in Rechtskraft erwachsenem Einberufungsbefehl des Militärkommandos Oberösterreich vom 11. Juni 1990 für die Zeit vom 17. bis 22. September 1990 zur Ableistung einer Truppenübung (§ 28 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150, WehrG) einberufen worden. Er war somit Soldat iSd § 1 Abs. 2 Z. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 1985, BGBl. Nr. 294 (HDG). Mit Schreiben vom 17. September 1990 hatte er unter Berufung auf § 36 Abs. 2 Z. 2 WehrG den Antrag geste... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;MilStG 1970 §7;
Rechtssatz: Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben von einer Truppenübung stellt dienstrechtlich und disziplinarrechtlich eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung dar, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Vergehen der Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles nach § 7 MilStG verfolgt wird (Hinweis SSt 43/19;... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1;HDG 1985 §48 Z3;HDG 1985 §61;WehrG 1990 §35 Abs1;WehrG 1990 §36 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Befreiung von der Präsenzpflicht erst nach dem im Einberufungsbefehl angegebenen Zeitpunkt eingebracht, so kann der belangten Behörde kein Rechtsirrtum angelastet werden, wenn sie im Hinblick auf die sich aus der Stellung des Wehrpflichtigen ergebenden all... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Offizierstellvertreter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich. Seine Dienststelle ist die Stabskompanie des Landwehrstammregimentes n in K. Der Beschwerdeführer nahm in seiner Funktion als Personalsachbearbeiter der Stabskompanie des Jägerbataillons n1 in der Zeit vom 31. August 1989 bis zum 9. September 1989 an einer Truppenübung in Sarasdorf und am Truppenübungsplatz Allensteig teil und hatte dabei das Personalmeldesys... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer steht als Vizeleutnant in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist Soldat im Sinn des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Heeresdisziplinargesetzes 1985 (HDG), BGBl. Nr. 294 in der Fassung des Art. III Z. 2 des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 342. Seine Dienststelle ist die X-Kompanie des Kommandobataillons, bei der er auf dem Arbeitsplatz "Wirtschaftsunteroffizier/Verpflegung" diensteingeteilt ist. Mit Bescheid des Kommandanten der X-Kompanie de... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §6 Abs1;HDG 1985 §6 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0020 2 Stammrechtssatz Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bew... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: ADV §1;ADV §3 Abs1;BDG 1979 §36;BDG 1979 §43 Abs1;HDG 1985 §2 Abs1 Z1 idF 1988/342;WehrG 1990 §1 Abs3 Z3;
Rechtssatz: Dienstliche Aufgaben sind alle mit dem Arbeitsplatz des Beamten (§ 36 BDG 1979) verbundene Aufgaben. Ihre Festlegung erfolgt in der Regel durch generelle bzw individuelle Weisungen. European Case Law Iden... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §6 Abs4; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/05/31 90/09/0020 1 Stammrechtssatz Gem § 2 Abs 4 HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023). Dies gilt auch für den Schuldspru... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes gemäß § 37 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes 1978 abgewiesen. Mit Bescheid der Zivildienstkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19. Dezember 1989, GZ 153250/1/ZDK5/90, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt. Damit liegt ein Fall e... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof43/01 Wehrrecht allgemein44 Zivildienst
Norm: VwGG §33 Abs1;WehrG 1978 §37 Abs2 litb;ZDG 1986 §2 Abs1;
Rechtssatz: Nach Erhebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht wurde der ASt mit Bescheid der Zivilidienstkommission rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt. Damit liegt ein Fall einer m... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer leistet als Zeitsoldat (§ 32 WehrG) Wehrdienst und führt den Dienstgrad Wachtmeister (§ 10 Abs. 1 Z. 3 WehrG). Seine Dienststelle ist die 1. Ausbildungskompanie des Landwehrstammregiments n1 in A. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte der Einheitskommandant der 1. Ausbildungskompanie des Landwehrstammregiments n1 den Beschwerdeführer mit Disziplinarerkenntnis vom 14. November 1989 schuldig gesprochen, er hätte am 9. Oktober 1989 als Wachkommandan... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §6 Abs4; Beachte Besprechung in ÖffD 1990/9;
Rechtssatz: Gem § 2 Abs 4 HDG ist disziplinär nur strafbar, wer schuldhaft handelt. Niemand darf bestraft werden, wenn seine Schuld nicht erwiesen ist (nulla poena sine culpa; Hinweis E 18.10.1989, 89/09/0023). Dies gilt auch für den Schuldspruch ohne Strafe. ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;HDG 1985 §2 Abs4;HDG 1985 §6 Abs1;HDG 1985 §6 Abs4; Beachte Besprechung in ÖffD 1990/9;
Rechtssatz: Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen),... mehr lesen...
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die Schweizer Abgangszollstelle Zollamt Basel Freilager auf Antrag der Beschwerdeführerin als Hauptverpflichteter in der Zeit vom 15. Oktober 1980 bis 26. März 1981 sechs Sendungen mit insgesamt 2.856 Kartons beinhaltend 162.990 Stück Hemden koreanischen Ursprungs auf Versandschein T 1 zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren (gVV) unter Sicherung der Nämlichkeit durch Raumverschlüsse abgefertigt. Diese in den sechs Versandsc... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht35/02 Zollgesetz54/04 EG
Norm: BAO §20;BAO §6 Abs1;VersandverfahrenDG 1973 §2 Abs1 idF 1977/332;ZollG 1955 §119 Abs1;ZollG 1955 §174 Abs3 lita Tatbestand1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;
Rechtssatz: Löst im gemeinschaftlichen Versandverfahren ein anderer als derjenige, der bei der Abgangszollstelle durch Abgabe der Voranmeldung die Abfer... mehr lesen...
Index: 54/04 EG
Norm: VersandverfahrenDG 1973 §1 Abs1;VersandverfahrenDG 1973 §2 Abs1 idF 1977/332; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1990, 371;
Rechtssatz: Das GEMEINSCHAFTLICHE Versandverfahren ist ein durch Gemeinschaftsrecht der EWG geregeltes Verfahren zum Zwecke des Transports von Waren unter zollamtlicher Aufsicht innerhalb der Gemeinschaft mit Einbeziehung Österreichs und der Schweiz. ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1985 §2 Abs1 Z1;HDG 1985 §48;
Rechtssatz: Besteht die Dienstpflichtverletzung nur aus formalem Fehlverhalten im Organisationsbereich, so stellt sie kein ethisches Unrecht dar und berührt in der Regel nicht die berufserforderliche Integrität des Soldaten. Die Schwelle zur Disziplinärerheblichkeit wird jedoch dann überschritten, wenn der formale Verstoß in einer materiellen... mehr lesen...
Index: 10/10 Grundrechte19/05 Menschenrechte24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1956 §2 Abs1;MRK Art9;StGB §10;StGG Art14;VStG §6;
Rechtssatz: Eine auf Grund der Glaubensüberzeugung und Gewissensüberzeugung des Soldaten gegebene seelische Zwangslage (hier: Bf behauptet, der Samstag sei ein biblischer Ruhetag, er könne es nicht mit seinem Glauben vereinbaren an diesem ... mehr lesen...
Index: 43/01 Wehrrecht allgemein
Norm: HDG 1956 §2 Abs1;HDG 1956 §2a;WehrG 1978 §44 Abs1;
Rechtssatz: Ausführungen zu den Strafzumessungsgründen, insb. zur Frage des gesamten bisherigen Verhaltens des Bfrs, zur Schuldangemessenheit der Entlassung und zum "Nachteil", der nicht nur als wirtschaftlicher Nachteil gesehen werden darf. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1... mehr lesen...