RS Vwgh 1990/5/31 90/09/0020

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Veröffentlicht am 31.05.1990
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

HDG 1985 §2 Abs1 idF 1988/342;
HDG 1985 §2 Abs4;
HDG 1985 §6 Abs1;
HDG 1985 §6 Abs4;

Beachte

Besprechung in ÖffD 1990/9;

Rechtssatz

Schuldhaft verletzt der Soldat seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (§ 6 Abs 1 erster Satz HDG) entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090020.X02

Im RIS seit

31.05.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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