TE Vwgh Erkenntnis 1992/3/17 92/11/0065

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Veröffentlicht am 17.03.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

AVG §68 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
WehrG 1990 §35 Abs1;
ZDG 1986 §2 Abs1;
ZDG 1986 §2 idF 1988/598;
ZDG 1986 §6 Abs1;
ZDG 1986 §6 Abs4;
ZDG 1986 §6 Abs5;
ZDG 1986 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 13. Jänner 1992, Zl. W/73/06/00/02, betreffend Einberufung zum Wehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen (unter denen sich entgegen dem § 28 Abs. 5 VwGG keine Ausfertigung oder Kopie des angefochtenen Bescheides befindet) ergibt sich folgender Sachverhalt:

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Wehrpflicht wurde mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Zivildienstoberkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 26. September 1991 gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Zivildienstgesetzes in der Fassung vor der Zivildienstgesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 675, abgewiesen. In der Folge brachte der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zum Zwecke der Bekämpfung dieses Bescheides ein.

Am 16. Jänner 1992 wurde ihm der angefochtene Bescheid zugestellt, mit dem er (offenbar) zur Leistung des Grundwehrdienstes einberufen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Ableistung des Zivildienstes im Sinne des § 2 Zivildienstgesetz verletzt" zu sein, und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß das genannte Recht ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ist, da § 2 des Zivildienstgesetzes in der in Rede stehenden Fassung eine Verfassungsbestimmung ist, sowie daß der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, über eine Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird, zu entscheiden (Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG). Da jedoch der übrige Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid (auch) in seinem Recht, nur unter den gesetzlichen Erfordernissen zum Wehrdienst einberufen zu werden, für verletzt erachtet, war die Beschwerde nicht als unzulässig zurückzuweisen, sondern einer Sachentscheidung zuzuführen, ohne daß zu prüfen war, ob der angefochtene Bescheid überhaupt in das genannte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.

Der Beschwerdeführer vertritt der Sache nach den Standpunkt, daß die belangte Behörde mit der Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehles hätte zuwarten müssen, bis der Verfassungsgerichtshof über einen - nach Bewilligung der Verfahrenshilfe - in einer an ihn gerichteten Beschwerde zu stellenden Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung (negativ) entschieden hat.

Er ist damit nicht im Recht. Mit der rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Wehrpflicht stand für die belangte Behörde bindend fest, daß der Beschwerdeführer nicht zivildienstpflichtig und damit wehrpflichtig ist. Keine gesetzliche Bestimmung zwingt die Militärbehörde, die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes über Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe oder der aufschiebenden Wirkung abzuwarten. Lediglich die Zustellung eines Einberufungsbefehles während des anhängigen Verfahrens vor den Zivildienstbehörden konnte gemäß § 6 Abs. 4 und 5 ZDG in der genannten Fassung wehrrechtlich relevante Auswirkungen nach sich ziehen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß zu prüfen war, welche Auswirkungen die durch die ZDG-Novelle 1991 bewirkte Abschaffung der Prüfung der Gewissensgründe durch die Zivildienstbehörden mit Wirkung vom 1. Jänner 1992 auf die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hatte.

Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 92/11/0015 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGH Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110065.X00

Im RIS seit

17.03.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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