Begründung: Die antragstellenden Kinder werden seit Herbst 2007 von Verwandten betreut, die als Pflegeeltern nach den Bestimmungen der Salzburger Kinder- und Jugendwohlfahrtsordnung 1992 (im Folgenden: Sbg JWO) Pflegegeld erhalten. Unstrittig ist die grundsätzliche Unterhaltspflicht der Mutter, die bis Ende 2009 auch noch für einen weiteren (studierenden) Sohn unterhaltspflichtig war und dieser Unterhaltspflicht mit einem monatlichen Unterhaltsbeitrag von 280 EUR nachkam. Die antrag... mehr lesen...
Begründung: Strittig ist im vorliegenden Oppositionsverfahren allein, ob von der beklagten Unterhaltsberechtigten nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) bezogene Sozialhilfeleistungen ua für Lebensbedarf von Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Klägers sind oder nicht. In der Revision des Klägers wird die Anwendbarkeit der §§ 26 und 27 WSHG nicht angezweifelt. Wegen der Legalzession nach § 27 WSHG sei die Beklagte nicht mehr aktivlegitimiert; soweit der Sozialhilfeanspruch § 26 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die 1972 geschlossene Ehe der Streitteile ist seit 9. November 1977 aus dem (Allein-)Verschulden des Beklagten rechtskräftig geschieden. Die Klägerin lebte danach etwa 25 Jahre in Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann. Diese Lebensgemeinschaft ging etwa 2002/2003 zu Ende. Seither lebt sie von Sozialhilfe. Die vom Magistrat der Stadt Wien bezogenen Sozialhilfeleistungen setzen sich aus dem Richtsatz, einer monatlichen Wohnbeihilfe, einem monatlichen Zuschuss ... mehr lesen...
Begründung: Die Eltern der im Jahre 1973 geborenen Minderjährigen trennten sich bereits im Jahre 1975; ihre Ehe wurde am 14.April 1978 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Mutter wurde die Obsorge über die Minderjährige übertragen; der Vater hatte zuletzt für sie monatlich Unterhalt von S 2.000 zu zahlen. Die Minderjährige besuchte nach dem problemlosen Abschluß der Hauptschule in Tamsweg das Oberstufengymnasium in Salzburg und wohnte dort in einem Wohnheim ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist der am 14. Dezember 1940 geborene Sohn des Beklagten. Er hat eine Lehre besucht, verschiedene Berufe ausgeübt und war selbsterhaltungsfähig. Seit 25. Juni 1987 bezieht er eine monatliche Sozialunterstützung von DM 1.396,-- (DM 420,-- als Haushaltsvorstand, DM 110,58 als Krankenkassenbeitrag, DM 790,-- für Unterkunft, DM 75,-- für Heizkosten). Diese Unterstützung wird in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gewäh... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AeJWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2oö SHG §49stmk SHG §39SHG allg
Rechtssatz: Durch die Gewährung von Sozialleistung erlischt zwar nicht schlechthin der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, doch ist eine der Befriedigung der Bedürfnisse des § 672 ABGB dienende Sozialleistung auf den Unterhalt auch dann anzurechnen, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet hat (Ablehnung von 4 Ob 560/87). ... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater des am 5.9.1976 unehelich geborenen Helmut H*** zu leistenden Unterhalt auf Antrag des Amtsvormundes nach Erhebungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab 1.11.1986 von S 1.550 auf S 2.700 monatlich. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Auferlegung S 2.000 monatlich übersteigender Unterhaltszahlungen statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß dem Minderjährigen mit Bescheid der Bezi... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht erhöhte den vom Vater des am 5.9.1976 unehelich geborenen Helmut H*** zu leistenden Unterhalt auf Antrag des Amtsvormundes nach Erhebungen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ab 1.11.1986 von S 1.550 auf S 2.700 monatlich. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters gegen die Auferlegung S 2.000 monatlich übersteigender Unterhaltszahlungen statt und wies das Mehrbegehren ab. Es stellte fest, daß dem Minderjährigen mit Bescheid der Bezi... mehr lesen...
Norm: EheG §68JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2SHG allg
Rechtssatz: Der vom OGH wiederholt ausgesprochene
Rechtssatz: , dass eine Person, deren Unterhaltsbedürfnisse auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung zur Gänze von einem Dritten gedeckt werden, schon deswegen keine Unterhaltsansprüche gegen einen zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen stellen kann, weil ihr ein Anspruch auf Doppelversorgung nicht zusteht (SZ 22/118; EFSlg 32941, 37619, 37620; SZ 55/... mehr lesen...
Norm: JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2
Rechtssatz: § 8 Abs 2 oöJWG nimmt bezüglich der Ersatzpflicht für Aufwendungen für Jugendfürsorge (Sozialhilfe) keine klare Trennung zwischen Unterhaltspflichtigen einerseits und "Dritten" andererseits vor. Als "Dritte" gelten hier auch die unterhaltspflichtigen Angehörigen, so daß der Übergang gemäß § 8 Abs 2 oöJWG auch Unterhaltsansprüche gegen Angehörige erfaßt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2
Rechtssatz: Solange der Rechtsträger (Sozialhilfeträger) nicht den Übergang von Unterhaltsansprüchen des Minderjährigen (bzw Sozialhilfeempfängers) an ihn durch schriftliche Anzeige an den leistungspflichtigen Dritten bewirkt hat, kann der Minderjähre (bzw Sozialhilfeempfänger) im eigen Namen Unterhaltsansprüche geltend machen. Entscheidungstexte 4 Ob 560/87 ... mehr lesen...
Norm: JWG §4 Abs3oöJWG §8 Abs2
Rechtssatz: Die Besonderheit der Legalzession nach § 4 Abs 3 JWG, § 8 Abs 2 oöJWG (und zahlreicher ähnlicher landesgesetzlicher Legalzessionsnormen im Bereich des Sozialhilferechts und des Jugendwohlfahrtsrechts) liegt darin, daß der Rechtsübergang nicht selbsttätig mit der Erbringung der Leistungen durch den Rechtsträger eintritt (wie etwa nach § 1358 ABGB), sondern aufgeschoben bleibt, bis der Rechtsträger dem D... mehr lesen...